Was genau ist eigentlich die Menschenrechtskonvention?

Die FPÖ will eine Menschenrechtskonvention in Rot-Weiß-Rot. Für Juristen "eine Katastrophe".
Axel Halbhuber

Axel Halbhuber

Uwe Mauch

Uwe Mauch

Wenn Politiker historische Errungenschaften verändern wollen, empören sich viele, ohne zu wissen, was diese Errungenschaften genau sind. Gestern erzählte der Freiheitliche Herbert Kickl dem KURIER von der Vision, die Menschenrechtskonvention für Österreich ändern zu wollen. Die österreichische Richterin am Menschenrechts-Gerichtshof schüttelt darüber den Kopf (siehe rechts). Bei vielen bleibt dennoch die Frage: Was steckt hinter den sperrigen Begriffen "Europäische Menschenrechtskonvention" (EMRK) und "Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte" (EGMR)? Die Antworten darauf.

Was regelt die Europäische Menschenrechtskonvention?

Die Menschenrechtskonvention gibt den Mitgliedsstaaten Mindeststandards vor. Der Europarat wollte 1950 mit der EMRK "die Herbeiführung einer größeren Einigkeit unter seinen Mitgliedern" erreichen – durch "Wahrung und Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten". Denn diese Grundfreiheiten würden "die Grundlage der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bilden".

Im ersten der drei Abschnitte regelt die Menschenrechtskonvention klassische Freiheitsrechte, aber nicht theoretisch, sondern nach praktischen Überlegungen, wodurch wirtschaftliche, kulturelle und politische Rechte miteinbezogen werden. Verboten sind unter anderem Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, willkürliche Freiheitsentziehung, diskriminierende Behandlung gegen die in der Konvention dargelegten Rechte, Ausweisung eigener Staatsangehöriger oder Verweigerung deren Einreise. Aber auch die Kollektivausweisung von Ausländern.

Die Konvention schützt weiters das Recht auf Leben, auf ein faires, öffentliches Gerichtsverfahren, auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf freie Meinungsäußerung, auf Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit, auf Schutz des Eigentums, auf Wahlrecht und auf wirksame Beschwerde.

Seit wann gibt es die EMRK?

Nach der UNO-Gründung erarbeitete eine Fachkommission unter Leitung von US-Präsidentenwitwe Eleanor Roosevelt einen internationalen Menschenrechtskodex. Ende 1948 verabschiedeten 48 Mitgliedstaaten diese " Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" (AEMR), bei keiner Gegenstimme enthielten sich acht Länder: Jugoslawien, Polen, Saudi-Arabien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine und Weißrussland.

Europa wollte einen noch stärkeren Vertrag, 1950 unterzeichneten in Rom zwölf Staaten die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie bezieht sich in der Präambel (Programmvorwort) dezidiert auf die AEMR.

Am 5. August 1958 verspricht Bundespräsident Adolf Schärf "im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen." Seitdem steht die EMRK in Österreich im Rang eines Verfassungsgesetzes.

Wie bindend ist die EMRK?

Im Gegensatz zur "Absichtserklärung" AEMR, stellt die EMRK ein anwendbares Rechtsmittel dar, sie ist ein Vertrag im Sinn des Völkerrechts. Diese Verpflichtung für Staaten (statt einer Empfehlung) war dem kriegserschütterten Europa sehr wichtig. Bis heute ist diese Anwendbarkeit einzigartig für vergleichbare Organisationen.

Ist die Konvention verstaubt?

Die EMRK verlangt von sich selbst die Anpassung an neue Gegebenheiten. Das geschieht durch Zusatztprotokolle, derzeit gibt es 15 davon, manche beziehen sich auf Inhalte, manche auf die Administration.

Wichtig waren die Veränderungen 1998, seitdem können sich Einzelpersonen unmittelbar mit einer Beschwerde an den Gerichtshof wenden (Individualbeschwerde).

Wer ist Mitglied?

Wer Mitglied beim Europarat sein will, muss die EMRK ratifizieren und sie innerstaatlich umsetzen. Der Europarat hat nichts mit Europäischem Rat oder EU zu tun. Ihm gehören fast alle Staaten auf europäischem Territorium an, auch Russland (seit der Ukraine-Krise eingeschränkt), die Türkei und die Kaukasusrepubliken Georgien, Armenien und Aserbaidschan. Ausnahmen: Vatikan, Weißrussland (Bewerber seit 1993) und der nicht restlos anerkannte Staat Kosovo. Alle Mitglieder unterliegen der Jurisdiktion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Was macht der EGMR?

Die Konvention sieht im zweiten Abschnitt einen eigenen "Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" vor. Er prüft "Beschwerden" (nicht Klagen) über Verletzungen der EMRK in den Unterzeichnerstaaten, die Einzelpersonen oder Staaten einbringen. Seine Urteile gegenüber Mitgliedstaaten sind verbindlich. Die niedrigen Ressourcen (Budget 2014: 67,6 Millionen Euro) führen teils zu Verzögerungen.

Jeder Konventions-Staat entsendet einen Richter, wobei die Personalentscheidung der Europarat trifft. Auf dem österreichischen Richterstuhl sitzt bis Oktober noch Elisabeth Steiner (siehe unten).

Elisabeth Steiner sagt es mit Begeisterung: "Das ist die schönste Arbeit, die ich je machen durfte." Seit 14 Jahren arbeitet die Wiener Anwältin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Mit Akribie und großem Engagement: "Die Menschenrechte an sich sind das Tollste, was der Mensch erfunden hat."

Was genau ist eigentlich die Menschenrechtskonvention?
Richterin am EUGH für Menschenrechte Elisabeth Steiner bei ihrem Impulsreferat Enquete Kommission 'Würde am Ende des Lebens' Richterin am EUGH für Menschenrechte Elisabeth Steiner bei ihrem Impulsreferat Copyright Das österreichische Parlament hat alle Nutzungsrechte von den Urheberinnen/den Urhebern der mit Copyright "Parlamentsdirektion/Name der Fotografin bzw. Name des Fotografen" gekennzeichneten digitalen Bilder erworben. Ausschließlich mit diesem Copyright versehene Fotos dürfen honorarfrei – mit Angabe des Copyright – durch jede und jeden für Zwecke der politischen Berichterstattung heruntergeladen werden und kostenlos genutzt werden für: Presseveröffentlichungen Veröffentlichung in Printmedien Veröffentlichung durch Film und Fernsehen sowie Online- und multimediale Veröffentlichungen Aufnahmedatum: 07.11.2014 © Parlamentsdirektion / Bildagentur Zolles KG / Jacqueline Godany

Steiner ist eine von 45 Richter_innen in Straßburg. Die Juristen wurden von jenen Mitgliedsländern des Europarats entsandt, die die Konvention ratifiziert haben. Sie hatte in den 14 Jahren am Gericht mit Menschenrechtsverletzungen aus praktisch allen Ländern Europas zu tun, mit Ausnahme von ihrem Heimatland. Nicht, dass es aus Österreich keine Klagen über Übergriffe gäbe, aber aus Sicherheitsbedenken verhandeln die Straßburger Richter keine Fälle aus dem eigenen Land.

Manchmal geht es in ihrer täglichen Arbeit auch um Folter; aber nicht immer sind die Fälle derart brutal gelagert. Oft rufen Bürger_innen aus den Mitgliedsländern den Gerichtshof an, wenn sie im eigenen Land alle Instanzen beschritten und nicht zu ihrem Recht gekommen sind, zum Beispiel, wenn ein Vater oder eine Mutter sein bzw. ihr Kind nicht sehen darf.

Die Urteile des Menschenrechtsgerichtshofs sind im Übrigen bindend (auch wenn in Russland zuletzt entschieden wurde, dass man sich nicht zwingend an die Straßburger Gerichtsentscheide halten will). "Das macht uns auch so unbequem", erklärt Elisabeth Steiner.

Zum jüngsten Vorschlag der FPÖ, die Menschenrechtskonvention in Österreich zu ändern, erklärt die Wiener Richterin: "Das wäre eine Katastrophe. Das kann ich mir auch nicht vorstellen." Österreich hat in Straßburg einen guten Ruf zu verteidigen. Der könnte allerdings ramponiert werden. Steiner rechnet dessen ungeachtet damit, dass es künftig mehr Klagen geben wird: Wegen der für sie völlig unverständlichen Menschenrechtsverletzungen gegenüber den Asylwerbern.

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