Schutzschirm für Polizisten

Schutzschirm für Polizisten
Hermann Greylinger zur geplanten Einrichtung einer Meldestelle für Polizeigewalt.

Bis jetzt hat die Aufarbeitung von Anlassfällen gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung nur ganz wenig Anlass zur Kritik gegeben. Jeder, der die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei als parteiisch oder ungenügend abgetan hat, bezichtigte diese – zumindest indirekt – des Amtsmissbrauchs, eigentlich unerhört. Übrigens: Der Ablauf des Verfahrens bleibt gleich, es ändert sich daran nichts, ob die angekündigte „Qualitätssteigerung“ eintreten wird, wird sich zeigen.

Im Rahmen der aktuell laufenden Begutachtung des Gesetzes ist es jedoch unumgänglich, sich mit der Situation der Betroffenen zu befassen. Eines vorweg: Polizist:innen sind Hüter des Rechtsstaates, gerade deshalb müssen Menschenrechte und die Unschuldsvermutung für sie ebenfalls uneingeschränkt gelten, auch Vorverurteilungen haben keinen Platz. Darüber hinaus ist vielen nicht bewusst, dass bei einer Beschwerde oder einem Misshandlungsvorwurf, egal ob nur behauptet oder mit möglicher Substanz, bei der internen Behandlung seitens der Dienstbehörde Maßnahmen je nach Schwere der Anschuldigung gesetzt werden, die unmittelbare Auswirkungen auf die Beschuldigten haben. Dazu gehören Versetzungen oder Dienstzuteilungen, verbunden mit finanziellen Einbußen und anderen karrierebehindernden Folgen.

Letztendlich kommt dann die Erkenntnis, dass alles korrekt abgelaufen ist und keine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Aber was nützt es, der Schaden ist angerichtet. Deshalb muss dieses Gesetzesvorhaben zum Anlass genommen werden, um jene Hindernisse, die sich Kolleg:innen während eines laufenden Verfahrens in den Weg stellen, klar zu thematisieren und zu versuchen, aus dem Weg zu räumen. Ganz wichtig sind dabei ganz besonders jene Betroffene, wo sich dann herausstellt, dass gegen sie unberechtigt Beschwerde eingebracht wurde. Nicht vergessen dürfen wir auch auf jene, bei denen eine Suspendierung zu Unrecht ausgesprochen wurde (per Gerichtsurteil) oder sich im Verfahren herausstellt, dass die Suspendierung auf Grund falscher Tatsachen erfolgt ist. Nach jetziger Gesetzeslage ist es nämlich so, dass die Nachzahlung der einbehaltenen pauschalierten Nebengebühren in diesen Fällen nicht erfolgt.

Der Dienstgeber bekommt nun wieder eine Chance, faire Rahmenbedingungen für jene zu schaffen, die voll Engagement den Kopf zum Wohle dieser Republik hinhalten. Er bekommt damit erneut die Chance, das Berufsbild Polizei attraktiver zu gestalten und mehr Bewerber anzusprechen. Begleitend mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes muss die Umsetzung der geforderten Begleitmaßnahmen – quasi als „Schutzschirm“ – gewährleistet sein. Dann wird es auch die notwendige Akzeptanz der Kollegenschaft für diese Einrichtung geben.

Hermann Greylinger (FSG) ist stv. Vorsitzender der Polizeigewerkschaft

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