Schuldig im Sinne der Unschuldsvermutung

Schuldig im Sinne der Unschuldsvermutung
Österreich hat ein Problem damit, Beschuldigten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Das ist mittlerweile evident

Bald wird kein Wort in den Berichten öfter verwendet als das der Unschuldsvermutung. Was darunter zu verstehen ist und wie diese Bestimmung der Europäischen Menschrechtskonvention auszulegen ist, wird in Österreich weder öffentlich erläutert, noch diskutiert. Man kann sagen, die Medien verwenden diesen, um medienrechtliche Verstöße zu vermeiden. Eine konsequente Beachtung der Bestimmung scheint aber weder im Interesse der Politik noch der Justiz zu liegen.

Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs. 2 EMRK ist wesentlicher Bestandteil der Garantie für ein faires Verfahren für jeden Bürger, der strafrechtlich verfolgt wird. Sie soll vor Vorverurteilungen so lange schützen, bis die tatsächliche Schuld oder Unschuld rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist. Sie ist Teil des Rechtsstaatlichkeitsprinzips und verfassungsrechtlich garantiert.

Ja, der Staat ist auch dafür verantwortlich, wenn Medienberichte über Ermittlungsergebnisse zu Vorverurteilungen in der Öffentlichkeit führen. Eine umfassende Veröffentlichung von Ermittlungsergebnissen samt Wertungen ist unter anderem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor allem dann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn für die Urteilsfindung Laienrichter, wie Schöffen oder Geschworene beizuziehen sind.

Die in Österreich eingebürgerte Unart, in den U-Ausschüssen des Parlaments auch alle Akten der Strafverfolgungsbehörde öffentlich zu machen, ist ein Verstoß des Parlaments gegen ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht selbst. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich zu informieren, wenn gegen einen Amtsträger Ermittlungen eingeleitet werden. Das lässt das Staatsanwaltschaftsgesetz grundsätzlich zu. Die Ausbreitung von Details aus den Ermittlungsakten, bevor ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, ist aber ein klarer Verstoß gegen ein Menschenrecht.

Wenn das Parlament planerisch und wissentlich jedes Detail aus den Ermittlungsakten der Öffentlichkeit Preis gibt, stellt sich überhaupt eine andere Frage. Wie können die Abgeordneten von den Bürgern erwarten, die von ihnen erlassenen Gesetze zu beachten, wenn sie selbst, weil es politisch gerade opportun ist, Grundrechte missachten? Noch dazu ist eine der Wortführerinnen, die Neos-Abgeordnete Stephanie Krisper, am Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte ausgebildet worden. Was lernt man dort? Die Justizministerin hat in einem Interview im Report achselzuckend erläutert, man hätte keine ausreichenden Instrumente zur Verfügung, um die Beachtung der Unschuldsvermutung zu garantieren. Na gut, wenn das so ist, müsste man diesen Zustand wenigstens legitimieren, etwa dadurch, dass man einen Vorbehalt zu Art 6 Abs. 2 EMRK anzeigt, der lautet, die Bestimmung gilt in Österreich nur insoweit, als sie politischen Interessen nicht entgegensteht. Das wäre eine Lösung, die weit hinter die Rechtsstaatlichkeitsdefizite von Polen und Ungarn zu reihen wäre. Die EU müsste dann mit einem Ausschlussverfahren reagieren. Eigentlich müsste sie ein Verfahren bereits auf Grund der Nichtbeachtung der Unschuldsvermutung in Österreich einleiten.

Gottfried Schellmann ist Steuerexperte und Mitglied in den Akademierat der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.

 

Kommentare