Kinderrechte trotz(en) dem Terror

Kinderrechte trotz(en) dem Terror
Kinder haben rechtlichen Anspruch auf Schutz und Fürsorge. Ein Gastkommentar von Paul Schwarzenbacher und Daniel Green.

Von Österreich wurde vor über 20 Jahren ein Fakultativprotokoll als Zusatzprotokoll zur Kinderrechtskonvention (UN-KRK) abgeschlossen. Darunter fällt die durch die Präambel verurteilte Tatsache, wonach Kinder in bewaffneten Konflikten zu Zielen werden und völkerrechtlich geschützte Objekte, darunter Örtlichkeiten, an denen sich gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und Krankenhäuser, direkt angegriffen werden. (...)

Nimmt der Krieg nicht immer auch ganzen Generationen das Kostbarste? Frei nach Herodot: Niemand, der klaren Verstandes ist, zieht den Krieg dem Frieden vor; denn im Frieden begraben die Kinder ihre Eltern, im Krieg Eltern ihre Kinder. Wie soll also mit dem Umstand umgegangen werden, dass die enggefassten Normen des internationalen Rechts so zahnlos erscheinen und Kinder – gleich auf welcher Seite des Zaunes sie geboren wurden – Opfer von rücksichtlosen Kampfhandlungen werden?

Kinderrechte trotz(en) dem Terror

Daniel Green

Um der fundierten Hoffnung, dass aus dem Angriff der Hamas die richtigen Worte zu den richtigen Taten führen, ist auf die berührenden Worte von Yitzhak Rabins Enkelin, Yitzhak Noa Ben-Artzi, bei der Trauerfeier für ihren Großvater, den visionären Staatsmann und Ministerpräsidenten Israels, zu verweisen. Sie gab einst das vor, was auch jetzt, in diesen dunklen Tagen, das Motto und der Leitsatz sein sollte: „Ich habe kein Gefühl der Rache, weil der Schmerz und der Verlust in mir so groß sind, zu groß.“

Demzufolge sollte Österreich das, worauf der Pianist und Dirigent sowie Leiter des West-Eastern Divan Orchestra, Daniel Barenboim, verwiesen hat, nämlich, dass er zwar die Hamas-Verbrechen verurteilt, jedoch die kollektive Bestrafung ebenfalls kritisiert, im diplomatischen Handeln auch in die Praxis umsetzen. Wenn der Schwerpunkt der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit in Palästina auf Wasserversorgung, Gesundheit und Stärkung der Frauen liegt, so ist ein Einfrieren der Zahlungen an Palästinenser ein Mittel, das vor allem die Zivilbevölkerung trifft und damit Unbeteiligte. Selbstverständlich ist zu überprüfen, ob diese Mittel auch weiterhin für diese Bereiche eingesetzt werden und, falls Kürzungen vorgesehen werden, wo genau diese erfolgen.

Bei all dem Genannten ist nicht darauf zu vergessen, dass – zusätzlich zur Annexion der Krim im Jahr 2014 – im Jahr 2022 auch ein Angriff auf die gesamte Ukraine stattgefunden hat und dort weiterhin ein Krieg herrscht. Dieser verlangt aus kinderrechtlicher Sicht ebenfalls die Unterstützung Österreichs. Dabei ist nicht zu vergessen, dass Artikel 1 BVG Kinderrechte besagt, dass Kinder Anspruch auf Schutz und Fürsorge – auf bestmögliche Entfaltung und Entwicklung – haben und dass das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, die auch bei Behördenmaßnahmen gilt.

Dies betrifft auch den Bildungsbereich. So sind etwa segregierende Maßnahmen wie die Einrichtung von sogenannten Deutschförderklassen mit dem Kindeswohl nicht kompatibel. Nachdem das BVG Kinderrechte nicht zwischen österreichischen und fremden Kindern unterscheidet, ist darauf zu achten, dass auch geflüchtete Kinder die ihnen zustehende Bildung erhalten – aus welchen Teilen der Erde sie auch kommen mögen.

Paul Schwarzenbacher und Daniel Green bilden den Vorsitz der Österreichischen Gesellschaft für Rechtslinguistik

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