Derzeit werden den Staatsanwaltschaften kaum Grenzen gesetzt, wenn es um die Abnahme von Handys geht. Das hat in den vergangenen Jahren vor allem die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) weidlich ausgenutzt. Bei Hausdurchsuchungen wurden den Betroffenen meist auch sofort ihre Smartphones abgenommen. Was damit genau passierte, welche Inhalte verwertet wurden, das blieb vielfach unklar. Beschuldigte durften in mehreren Fällen nicht einmal erfahren, was auf ihrem Handy gefunden worden war. Erschwerend kam hinzu, dass im Bereich der Politik vieles dann über die U-Ausschüsse an die Öffentlichkeit gelangte. Und so teilweise auch Personen zum Handkuss gekommen sind, die gar nicht Gegenstand der Ermittlungen gewesen sind.
Und dann gab es noch die sogenannten Zufallsfunde, die mit dem eigentlichen Erhebungsauftrag nichts zu tun hatten, von der Anklagebehörde aber dennoch verfolgt wurden. Die Vorgangsweise – etwa zuletzt bei falschen Vorwürfen gegen die Landespolizeidirektorin von Kärnten – erinnerte manchmal mehr an den Wilden Westen als an einen Rechtsstaat, in dem die Unschuldsvermutung oberstes Gebot ist.
Dem Justizministerium muss jetzt vorgehalten werden, dass es diese unbefriedigende Situation schon längst bereinigen hätte können. Nicht so sehr wegen des Koalitionspartners ÖVP, der bei Ministerin Alma Zadić immer wieder eine Verbesserung der Beschuldigtenrechte eingefordert hat. Da schwang natürlich immer mit, dass in der Politik die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Handyabnahmen vor allem türkise Funktionäre getroffen hatten.
Zadić hätte aber auf die Richtervereinigung und die Vertretung der Strafverteidiger hören müssen, die immer wieder den Umgang mit Handys kritisierten. Ganz einfach mit dem Hinweis, dass diese Geräte mittlerweile eben mehr sind als bloß Kommunikationsmittel und der Eingriff in die Privatsphäre besonders intensiv ist. Dem wird jetzt ein Riegel vorgeschoben. Und die grüne Justizministerin muss sich die Frage gefallen lassen, warum sie trotz dieser Liste an Bedenken nicht gehandelt hat. Es ist für niemanden ein Renommee, wenn erst ein Erkenntnis des VfGH notwendig ist, damit ein offensichtlicher Missstand behoben wird.
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