Das Kopftuch drängt die Kinder in eine inferiore Rolle

Das Kopftuch drängt die Kinder in eine inferiore Rolle
Ein geplantes Kopftuchverbot in Volksschulen und Kindergärten sorgt für heftige Diskussionen
Nina Scholz

Nina Scholz

Im Mittelpunkt des geplanten Kopftuchverbots in Kindergärten und Grundschulen steht der Kinderschutz. Die Kindheit endet juristisch mit dem 14. Geburtstag, zugleich das Alter der Religionsmündigkeit. Es scheint schwer begründbar, warum in diesem Fall der Schutz für Mädchen ab dem 10. Lebensjahr enden soll. Die 2017 vom islamischen Dachverband IGGÖ erlassene offizielle Kopftuch-Fatwa (islamisches Rechtsgutachten) spricht von der Verhüllung als einer "religiösen Pflicht" für Mädchen ab der Pubertät. Der Vielfalt des Islam, die an anderer Stelle gern ins Feld geführt wird, trägt diese Fatwa in keiner Weise Rechnung, gaben doch im Rahmen einer durchgeführten Universitätsstudie zur muslimischen Diversität zwei Drittel der als „hochreligiös“ eingestuften Musliminnen an, kein Kopftuch zu tragen. In der Fatwa wird ein Alter bewusst nicht erwähnt, Pubertät reduzierend als Zeitpunkt der Geschlechtsreife aufgefasst. Nun tritt die erste Regelblutung bei vielen Mädchen bereits mit 11, 12 Jahren ein. Die IGGÖ oder Eltern, die ein Mädchen, weil geschlechtsreif, im Kindesalter markieren wollen, dessen Haar, Hals und Nacken als Gefahr betrachten und es auf diese Weise sexualisieren, oder die das Mädchen – auch das ist zu hören – frühzeitig an den Hijab gewöhnen wollen, sollten in Schranken verwiesen und das Gesetz bis zur Religionsmündigkeit ausgedehnt werden. Die Vorstellung, durch das Kopftuch Männer vor weiblichen Reizen zu schützen, offenbart, nebenbei bemerkt, auch ein äußerst problematisches Männerbild, das Männer als triebgesteuerte Wesen wahrnimmt, unfähig zum entspannten Umgang mit Mädchen und Frauen.

Auch Carla Amina Baghajati (IGGÖ) hat sich gegen ein Kopftuch vor der Religionsmündigkeit ausgesprochen, nach gängiger Islamauslegung bedürfe es, um sich dafür zu entscheiden, der nötigen „geistigen und körperlichen Reife“. Gegen das Gesetz ist sie dennoch; der richtige Weg sei der innermuslimische Dialog. Nun sind Gesetz und Dialog/Aufklärung kein Gegensatzpaar. Letzteres ist selbstverständlich sinnvoll und nötig, aber leider kein Garant für die Lösung aller Probleme. Die Verbesserungen in islamischen Kindergärten etwa sind der entschlossenen Reaktion der Stadt Wien zu verdanken, die mit klaren Vorgaben und Kontrollen auf die Kindergartenstudie von Ednan Aslan reagiert hat. Seither finden sich in den Internetauftritten der betreffenden Kindergärten keine Fotos mehr, die mit kopftuchtragenden Mädchen für die Einrichtung werben. Das Bemühen um Aufklärung gehört  auch zum Anliegen von Schulen. Dabei geht es nicht nur um das Kopftuch für Kinder, sondern auch um das elterliche Verbot des Schwimm-, Sport- oder Biologieunterrichts oder der Teilnahme an Schulfahrten. Auch dieses Bemühen führt nicht immer zu einem Umdenken, denn die persönliche Einstellung einiger Eltern, ist, wie die Schuldirektorin Andrea Wallach kürzlich im Kurier bemerkte, sehr dominant. Das ist keine Überraschung, wissen wir doch, dass auch Anhänger und Anhängerinnen manch anderer Ideologien leider nicht allein durch Reden von ihren Handlungen abzubringen sind. Mangelnde Unterstützung von Stadtschulrat und Bildungsministerium, Tabuisierung und Wunschdenken haben nicht dazu beigetragen, die mit streng islamischen Vorstellungen einhergehenden Probleme ebenso adäquat zu beschreiben, zu quantifizieren und zu bearbeiten, wie etwa die mit rechtsradikalen Vorstellungen einhergehenden. Pädagogen und Pädagoginnen werden nicht selten mit diesen Problemen allein und die betroffenen Mädchen im Stich gelassen wurden.

Kinderrechte

Der Slogan „Verbote sind keine Lösung!“ ist oft genug ideologischen Präferenzen geschuldet – an anderer Stelle werden Verbote durchaus begrüßt. Vor allem aber ist er generalisierend. So zeitigte etwa das Verbot, Kinder zu schlagen, Hand in Hand mit Aufklärung letztlich eine gravierende Veränderung unserer Gesellschaft. Das 2016 erlassene Gesetz gegen Zwangsverheiratung, um ein jüngeres Beispiel zu nennen, wird im Verbund mit Aufklärung und Hilfsangeboten ebenfalls einen Beitrag zum Wandel vermeintlich eherner Traditionen leisten.

Der Einwurf, das geplante Gesetz sei ein Eingriff in die Religionsfreiheit, verfehlt den Rechtskonflikt. Nicht alles, was von Religionsgemeinschaften für richtig gehalten wird, ist allein deshalb berechtigt und legitim, Religionsfreiheit ist kein Menschenrecht de luxe. So können Erwachsene lebens- und gesundheitserhaltende Maßnahmen wie Operationen oder Bluttransfusionen ablehnen, aber Eltern haben selbst aus religiösen Gründen nicht das Recht, sie ihren Kindern zu verwehren. Da zudem die vom geplanten Gesetz betroffenen Kinder nicht religionsmündig sind, kommt die Religionsfreiheit nur vermittelt über das Erziehungsrecht der Eltern, das auch das Recht auf religiöse Erziehung beinhaltet, ins Spiel. Dieses kollidiert hier mit Kinderechten, konkret mit dem Recht „auf Schutz vor Diskriminierung“ und „auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung“. Das „Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip“ steht im Verfassungsrang und stellt einen verbindlichen Orientierungsmaßstab für Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung dar. Ein kleines Mädchen mit Hijab ist in seiner Bewegungsfreiheit und damit in seiner Entwicklung eingeschränkt und wird in eine inferiore Rolle gedrängt. Beides trifft auf Kippa und religiöse Kettenanhänger aller Religionen nicht zu. Das geplante Gesetz zielt im Übrigen nicht auf religiöse Neutralität ab, es geht einzig um den Kinderschutz. Der Hijab ist ein sichtbares Zeichen der Ungleichstellung der Geschlechter und widerspricht dem Unterrichtsprinzip „Erziehung zur Gleichstellung von Männern und Frauen“ diametral. Die Schule sollte ein Ort sein, wo sich Kinder unabhängig von Geschlecht, Herkunft und Religion der Eltern frei und spielerisch entfalten und ein unbefangenes Verhältnis zu ihrem Körper entwickeln können.

Nina Scholz ist Politikwissenschaftlerin und Autorin.

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