Welchen Geschäften Eltern zustimmen müssen

Die Verlockungen in Einkaufszentrum sind groß. Kinder dürfen aber nicht jedes Produkt kaufen.
Ein Klick und schon eingekauft. Was Eltern und Kinder dabei beachten müssen, weiß der VKI.

Ob der Kauf einer Wurstsemmel am Schulbuffet, das Herunterladen einer kostenpflichtigen App oder die Bestellung einer Konzertkarte: Auch Kinder und
Jugendliche schließen nahezu täglich „Rechtsgeschäfte“ ab. Aber was dürfen sie ab welchem Alter? Wie weit reicht die schützende Hand des Gesetzgebers? Und wann müssen Erziehungsberechtigte für die Folgen einstehen? Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) gibt in einer neuen Infobroschüre Auskunft über
Rechte und Pflichten bei Vertragsabschlüssen von Minderjährigen und schildert aktuelle Fallbeispiele aus dem Beratungsalltag. Weitere Informationen sowie die
Publikation als kostenlosen Download gibt es unter www.europakonsument.at.

Drei Alterskategorien

„Kinder und Jugendliche gelten als ‚nicht voll geschäftsfähig’“, informiert EVZ-Experte Andreas Herrmann. „Das Gesetz unterscheidet dabei drei verschiedene Alterskategorien, in denen in Grundzügen geregelt ist, was Minderjährige dürfen.“ Kinder unter 7 Jahren etwa können alleine überhaupt keine rechtswirksamen Verpflichtungen eingehen. Ausgenommen sind kleine, alterstypische Käufe wie Eis oder Süßigkeiten. Jugendliche zwischen 7 und 14 dagegen sind bereits eingeschränkt geschäftsfähig. „Allerdings haben die Eltern hier die Möglichkeit, einen Vertrag im Nachhinein zu genehmigen oder aufzulösen“, so Herrmann. „Nur geringfügige Geschäfte können selbstständig abgeschlossen werden.“

Diese Regelungen gelten sowohl bei Einkäufen im Geschäft als auch bei sogenannten Fernabsatzverträgen, also z.B. bei Einkäufen im Internet. Gerade bei Onlinegeschäften kommt es jedoch immer wieder zu Problemen. „Da sich die Vertragspartner nicht zu Gesicht bekommen, berufen sich Unternehmen darauf, nicht gewusst zu haben, dass sie es mit einem Kind oder Jugendlichen zu tun haben“, erklärt der Experte. „Hier ist es für die Eltern besonders wichtig, schlüssig zu argumentieren, dass der Vertrag vom Sohn oder der Tochter abgeschlossen wurde und sie dies als gesetzliche Vertreter nicht gewusst bzw. erlaubt haben.“

EVZ-Tipps für Eltern und Erziehungsberechtigte

  • Zeigen Sie Ihren Kindern anhand von Beispielen (z.B. beim Herunterladen einer App), wo man auf die Kosten hingewiesen wird und worauf dabei zu achten ist.

· Wenn Ihre Kinder Zugang zu Ihren Kreditkartendaten haben, klären Sie sie über den Umfang ihrer Geschäftsfähigkeit auf, insbesondere darüber, wofür sie Ihr
Einverständnis benötigen.

· Machen Sie Ihre Kinder darauf aufmerksam, dass bei der Eingabe des Alters im Internet nicht geschummelt werden darf.

· Sind Sie zu Ihrer Überraschung mit einer Rechnung konfrontiert, die Ihr Kind verursacht hat, zahlen Sie den Betrag nicht ein, sondern legen Sie im Namen Ihres Kindes Einspruch ein und verweigern Sie die Genehmigung des Vertrages. Sicherheitshalber können Sie das Geschäft zusätzlich aus jedem anderen möglichen Rechtsgrund anfechten.

Weitere Informationen und individuelle Beratung: Europäisches Verbraucherzentrum
Österreich (EVZ), Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien, Tel.: (01) 588 77 81 (Mo-Fr., 9-15 Uhr),
info@europakonsument.at

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