Enteignung durch Cambridge "eine schöne Schweinerei"
Spezialist Noll sieht in Enteignung nach österreichischem Recht Fall für das Rückgabegesetz.
Der Kommentar des Wiener Anwalts Alfred Noll zum Fall Schnitzler fällt unmissverständlich aus: "Eine schöne Schweinerei", so der Spezialist für Restitution. Wie der KURIER berichtete, machte sich die Universität von Cambridge in der NS-Zeit die Notsituation einer jüdischen Familie aus Wien zunutze. Sie verleibte sich den geretteten Nachlass des Schriftstellers Arthur Schnitzler ein – und schaffte, was den Nationalsozialisten nicht gelungen war: Nach dem Zweiten Weltkrieg enteignete sie mehr oder weniger Heinrich Schnitzer, den Sohn und Alleinerben. Denn die Bibliotheksleitung weigerte sich, ihm Kopien des Bestandes auf Mikrofilmen anzufertigen, bis dieser "klein beigab".
Noll meint im Gespräch mit dem KURIER, dass die Vorkommnisse nach "österreichischem Recht wohl ein Fall für das Rückgabegesetz" wären. In Österreich wäre es zudem nicht möglich gewesen, Heinrich Schnitzler zu erpressen. Denn gemäß Paragraf 22 des Urheberrechtsgesetzes hat der Werkbesitzer (also die Bibliothek) jederzeit Zugang zu den Werken herzustellen und dafür zu sorgen, dass der Urheber (also der Erbe Heinrich Schnitzler) alles an der Hand hat, um das Werk zu vervielfältigen. Cambridge hätte Kopien herstellen lassen müssen.
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