Weißmann scheitert mit Rekurs: „Falter“ darf alle Chats veröffentlichen
Ex-ORF-Generaldirektor Roland Weißmann hat im Rechtsstreit gegen die Wiener Wochenzeitung „Falter“ wegen der Veröffentlichung von Chat-Auszügen eine weitere Niederlage erlitten. Wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien hervorgeht, dürfen alle Passagen veröffentlicht werden. Erst im Mai hatte das Handelsgericht Wien in einer ersten Entscheidung noch in drei von 18 Punkten mittels einstweiliger Verfügung verboten, gewisse Chat-Auszüge vorläufig zu verbreiten.
Ausgangspunkt der Causa waren die Vorwürfe einer ORF-Mitarbeiterin, die Weißmann des Fehlverhaltens ihr gegenüber bezichtigt. Weißmann trat, nachdem er mit diesen vor wenigen Monaten konfrontiert wurde, als ORF-Chef zurück und wurde letztlich vom ORF gekündigt. Er bestritt aber, ein Fehlverhalten gesetzt zu haben und sprach von einer einvernehmlichen und wechselseitigen Beziehung. Der „Falter“ veröffentlichte daraufhin etliche Chats, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren, mit welchen Methoden, Worten und Bildern Weißmann kommuniziert habe. Da Weißmann eine Person von öffentlichem Interesse sei und er sich selbst zum Verhältnis mit der Betroffenen geäußert und sie dabei bezichtigt habe, die Unwahrheit zu sagen, gehe das auch in Ordnung, argumentierte der „Falter“, dass in diesem Fall dem Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs bei einer Interessensabwägung nicht der Vorzug zu geben sei.
Absoluter Schutz der Privatsphäre nicht mehr gegeben
Ende Mai hatte der Richter festgestellt, dass Machtmissbrauch und das Verhalten von Führungskräften im öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine reine Privatsache sind, sobald die Betroffenen selbst die Öffentlichkeit suchen. Und wer private Aspekte seines Lebens gezielt zur Imagekorrektur und zur Entlastung von Vorwürfen einsetze, verliere in diesem Bereich den absoluten Schutz seiner Privatsphäre.
Laut Medienanwältin Maria Windhager, die den „Falter“ vertritt, sei Weißmanns Rekurs „erfreulicherweise sehr eindeutig abgeschmettert“ worden, wie sie gegenüber der APA festhielt. Die Begründung des OLG bestärke die Erstinstanz in weiten Teilen und folge der Argumentation des „Falter“. Die diffizile Abwägung stehe im Widerspruch zur notwendigen Vorhersehbarkeit, weshalb alle Chats für zulässig erkannt wurden. Die Möglichkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses an den OGH stehe Weißmann nicht offen, es bleibe lediglich die Möglichkeit eines Zulassungsrevisionsrekurses. Somit kann der „Falter“ wieder alle Passagen veröffentlichen. Das Hauptverfahren startet am 7. September mit einer Verhandlung am Handelsgericht.
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