Bundesverwaltungsgericht bestätigt: ORF-NÖ-Chef korrekt bestellt

Alexander Hofer, Direktor des ORF Niederösterreich und Sprecher der Landesstudios: Mit „Ein Ort am Wort“ nahe an die Menschen
Ein knappes Jahr vor der Kür der neuen ORF-Führung im Sommer 2026 ist die letzte Episode zur amtierenden zu Ende gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat die Bestellung von Alexander Hofer zum Landesdirektor des ORF Niederösterreich bestätigt.
Der vormalige ORF2-Channel-Manager und Unterhaltungschef Hofer war im März 2022 Robert Ziegler nachgefolgt. Der war nach Vorwürfen der ÖVP-freundlichen Einflussnahme auf die Berichterstattung zurückgetreten.
Fehlende Einladung zum Bewerbungsgespräch als Klagsgrund
Das Verfahren angestrengt hat eine frühere Generalsekretärin der ZiviltechnikerInnen-Kammer, die sich als besser qualifiziert eingeschätzt hat, aber nicht zum Bewerbungsgespräch geladen wurde. Es ging im Verfahren um die Frage, ob Generaldirektor Roland Weißmann, der ORF als Unternehmen und der Stiftungsrat als Bestellungsorgan gegen das ORF-Gesetz verstoßen haben. Die unabhängige Medienbehörde KommAustria hatte das nicht so gesehen.
Nun fällte das Bundesverwaltungsgericht seinen Spruch: Die Organe des ORF haben „den ihnen durch das ORF-G eingeräumten Ermessenspielraum … nicht überschritten. Die Beurteilung, dass sich der zum Landesdirektor Niederösterreich bestellte Alexander Hofer als besser qualifiziert als die Beschwerdeführerin erwiesen hatte, kann auch nach den Ergebnissen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht entgegen getreten werden.“
Keine Rechtsverletzung
Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht fest: Eine Rechtsverletzung zwingender Bestimmungen des ORF-Gesetzes könne daher weder dem Generaldirektor, der den Kandidaten ausgewählt und vorgeschlagen, noch dem Stiftungsrat, der diesen bestellt habe und somit … auch nicht dem ORF angelastet werden, wie auch schon die belangte Behörde (Bundeskommunikationssenat, Anm.) entschieden hat.
Bewerber-Hearing nicht zwingend
Zudem wurde festgehalten: "Zur Auswahl eines ORF-internen Bewerbers ist auszuführen, dass der erkennende Senat diesbezüglich die vom Generaldirektor in der mündlichen Verhandlung geäußerte Meinung teilt, dass persönliche Erfahrungen mit Bewerbern im Unternehmen nicht notwendig auch zu einem Vorteil für diesen Bewerber führen müssen."
Auch sieht das ORF-Gesetz, entgegen dem Beschwerdevorbringen, "auch nicht vor, dass Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle zwingend zu einem Hearing oder sonstigen Bewerbungsgespräch einzuladen wären (so schon BKS 16.11.2006, 611.951/0007), sodass auch diesbezüglich keine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende Gesetzesverletzung vorliegen kann."
Das BVwG folgt auch sonst in allen Punkten die Ansicht des ORF.
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