Lieber Herr W., im Zeitalter virtueller Welten bleiben tatsächlich auch nach der Errichtung eines klassischen Testaments noch einige Fragen offen.
Bei Kryptowährungen geht es in erster Linie darum, dass die Erben wissen, was überhaupt vorhanden ist. Erbrechtlich ist das weniger ein Problem, da auch Kryptowährungen natürlich vererbbar sind. Das Problem liegt eher im Zugriff auf die Kryptowährungen, beispielsweise dann, wenn das Bitcoin-Konto unter einem Pseudonym läuft. In diesen Fällen macht es Sinn im Testament die Informationen, die notwendig sind, damit ein Erbe über die Kryptowährung überhaupt verfügen kann, genau auszuführen.
Teil Ihrer Verlassenschaft sind natürlich auch Mobiltelefone und Laptops, also die Geräte selbst. Der Zugriff auf die Daten in der Cloud, auf den Google-Account, auf Fotos, Chats oder sonstige Social-Media-Accounts ist dadurch alleine aber noch nicht möglich. Grundsätzlich gehen auch accountgestützte Daten auf die Erben über und die Anbieter müssen den Erben daher Zugangsdaten und Inhalte zur Verfügung stellen. Viele Anbieter bestehen aber darauf, diese Daten erst nach Vorlage der sogenannten Einantwortungsurkunde, also erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens zur Verfügung zu stellen und das kann manchmal sehr lange dauern.
Um einen unkomplizierten Zugang zu Ihren Accounts für Ihre Erben zu ermöglichen, müssten diese mithilfe Ihrer Passwörter Zugang bekommen. Diese Passwörter müssten daher Ihren Erben bekannt sein. Möglich ist es, in einem Testament den Ort der Hinterlegung der Passwörter festzulegen. Dann können Sie Ihre Passwörter auch regelmäßig ändern. Gerade für eMail-Accounts ist es oft für Erben wichtig, rasch Zugang zu bekommen. Es sollte Ihnen aber bewusst sein, dass eMails oder Chatverläufe dann von Ihren Erben uneingeschränkt eingesehen werden können! Es kann Accounts geben, beispielsweise den Account auf einem Dating-Portal, von denen Sie nicht wollen, dass Ihre Erben Zugang bekommen.
Einige Anbieter von entsprechenden Plattformen bieten daher die Möglichkeit, direkt auf ihrer Seite festzulegen, wie mit Ihren Daten im Todesfall umgegangen werden soll. Wenn Sie daher festlegen, dass Ihre Daten im Todesfall gelöscht werden sollen, haben Ihre Erben auch kein Recht, auf diese Daten zuzugreifen. Auch Facebook bietet etwa mehrere Möglichkeiten, wie mit Ihren Daten im Todesfall umgegangen werden soll. Dort kann der eigene Account gelöscht oder in den „Gedenkzustand“ versetzt werden. Wenn Sie nichts festlegen, können die Erben das für Sie entscheiden.
Auch bei Google gibt es den sogenannten „Inaktivitätsmanager“, mit dem festgelegt werden kann, ob bei einer längeren Inaktivität die Daten gelöscht we
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