Liebe Frau P., auch ältere Menschen kaufen inzwischen immer öfter ihre Weihnachtsgeschenke online. Das mag einerseits an den wegen der Corona-Maßnahmen vorübergehend geschlossenen Geschäften liegen, aber vielleicht auch daran, dass tatsächlich bei Onlinekäufen aufgrund der Europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gilt. Von diesem Rücktrittsrecht gibt es zwar Ausnahmen, der typische Warenkauf von Kleidung oder elektronischen Geräten fällt aber unter keine Ausnahme, sodass das vierzehntägige Rücktrittsrecht für diese Waren gilt. Ausgenommen vom 14-tägigen Rücktrittsrecht ist der Kauf von Flugtickets, Fahrkarten, Konzertkarten oder Hotelreservierungen für feste Termine sowie andere Freizeitdienstleistungen mit fixen Terminen.
Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware an Ihre Oma oder eine andere berechtigte Person im Haushalt Ihrer Großmutter. Die Rücktrittserklärung sollte schriftlich erfolgen, einen Grund müssen Sie nicht angeben. Die meisten Onlinehändler bieten für die Rücktrittserklärung ein Formular auf der Website oder schicken die Rücktrittserklärung gleich mit, die dann nur noch auszufüllen ist. Nach dem Rücktritt muss der unerwünschte Gegenstand dann natürlich auch wieder an den Onlinehändler zurückgeschickt werden. Die Portokosten für die Rücksendung werden von manchen Onlinehändlern übernommen. Das ist aber nicht verpflichtend. Gerade bei Onlinekäufen von ausländischen Händlern ist es daher ratsam zu überprüfen, ob die Rücksendung kostenlos ist, da die Portokosten sonst womöglich in keinem Verhältnis zum Warenwert stehen.
Benutzen dürfen Sie den gekauften Gegenstand selbstverständlich nicht. Zulässig ist es aber, die Sache auszupacken und zu testen. Kleidungsstücke dürfen also anprobiert, aber nicht tagelang getragen werden. Elektronische Geräte dürfen für einen Funktionstest in Betrieb genommen, aber nicht verwendet werden.
Gerade in der Vorweihnachtszeit bieten viele Onlinehändler freiwillig verlängerte Fristen für den Rücktritt bis deutlich nach Weihnachten. Da Ihre Oma die Küchenmaschine bereits Anfang Dezember bestellt und wahrscheinlich recht bald erhalten hat, müssten Sie daher vor einem Rücktritt kontrollieren, ob der Händler die Rücktrittsfrist bis nach Weihnachten verlängert hat.
Nur wenn der Online-Händler die Verlängerung ausdrücklich angeführt hat, gilt eine längere Rücktrittsfrist als 14 Tage. Und nur dann wäre es möglich, dass Ihre Großmutter vom Vertrag zurücktritt und Sie die Küchenmaschine jetzt noch zurücksenden könnten und der Kaufpreis rückerstattet werden muss.
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