Welche Erbfolge tritt bei gleichzeitigem Tod zweier Partner ein?
Maria In der Maur-Koenne
15.07.23, 12:55Mein Mann und ich sind seit Februar standesamtlich verpartnert. Wir bewohnen eine Eigentumswohnung, die ihm gehört. Er ist Vollwaise und Einzelkind, die nächsten Verwandten sind zwei Cousinen. Ich selbst habe einen Bruder. In Sachen Testament waren wir, bis auf die gegenseitige Begünstigung, bislang säumig. Sollte uns – das Schicksal möge es verhindern – beiden gleichzeitig etwas zustoßen, wie sieht dann die Nachlassregelung aus? Hat mein Bruder Anrecht auf einen Anteil an der Wohnung?
Erich Z., Salzburg
Lieber Herr Z., laut Ihrer Aussage haben Sie sich durch Ihre beiden Testamente wechselseitig als Erbe eingesetzt. Das Testament ersetzt somit die gesetzliche Erbfolge. Doch auch ohne Testament würden Sie sich nach der gesetzlichen Erbfolge bei aufeinanderfolgendem Ableben gegenseitig alleine beerben. Als eingetragene Partner erben Sie nämlich gesetzlich ein Drittel neben allfälligen Kindern und zwei Drittel neben den Eltern, falls es keine Kinder gibt. Für den Fall, dass weder Eltern noch Kinder vorhanden sind, fällt Ihnen als eingetragenem Partner die gesamte Verlassenschaft alleine zu. In Ihrem Fall gibt es auch keine anderen Pflichtteilsberechtigten, dazu zählen nämlich ausschließlich Nachkommen und eingetragene Partner bzw. Ehepartner.
In Fällen des gleichzeitigen Ablebens, wobei es sich wohl meist um Unfälle handelt, wird grundsätzlich gerade aus Gründen der Erbfolge sehr aufwendig ermittelt, wer zu welchem Zeitpunkt verstorben ist. Hierbei gilt: Erben kann nur, wer selbst noch im Zeitpunkt des Erbfalles lebt.
Würde sich herausstellen, dass Sie auch nur kurze Zeit nach Ihrem Partner verstorben sind, so würden Sie zunächst die Wohnung erben, sei es auch nur für die Dauer von Sekunden. Nachfolgend müsste die gesetzliche Erbfolge nach Ihnen ermittelt werden. Dabei werden in vier Verwandtschaftslinien Erben ermittelt. Da sie keine Nachkommen haben, wird die zweite Linie in Anspruch genommen. Sollten Ihre Eltern noch am Leben sein, so erben nun diese, falls nur noch ein Elternteil am Leben ist, würde dieser neben Ihrem Bruder erben. Wären beide bereits vorverstorben, so würde die Wohnung Ihrem Bruder zufallen.
Würde sich im umgekehrten Fall herausstellen, dass Ihr Partner nach Ihnen verstorben ist, könnten Sie nicht nach ihm erben. Ebenso wenig wäre Ihr Bruder Erbe, da verschwägerte Personen kein gesetzliches Erbrecht haben. Stattdessen würde die Wohnung den Cousinen Ihres Partners, als Angehörige der dritten Verwandtschaftslinie, zu gleichen Teilen zufallen.
Für den Fall, dass kein genauer Todeszeitpunkt festgestellt werden kann, stellt das Gesetz in §11 Todeserklärungsgesetz die Vermutung eines gleichzeitigen Ablebens auf. In diesem Fall könnten Sie einander nicht gegenseitig beerben und Ihr jeweiliges Vermögen folgt der vorherig beschriebenen gesetzlichen Erbfolge. Damit würde die Wohnung als Eigentum Ihres Partners dessen Cousinen zufallen.
Sie haben aber auch die Möglichkeit, in Ihrem Testament festzulegen, was im Falle des gleichzeitigen Ablebens mit Ihrem Nachlass geschehen soll. So könnten Sie beispielsweise Ihren Bruder als Ersatzerben oder auch als Nacherben für den Fall, dass Ihr Partner Sie nur kurz überlebt, einsetzen.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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