Liebe Frau S., unter das „Kindergeld“ fallen in Österreich zwei Begriffe: Die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld. In Ihrem Fall ist nur noch die Familienbeihilfe relevant, da das Kinderbetreuungsgeld an die Zeit der Karenz der Eltern anknüpft.
Die Familienbeihilfe steht allen Eltern mit Lebensmittelpunkt in Österreich zu, die mit ihren Kindern im selben Haushalt wohnen oder, wenn keine Haushaltsgemeinschaft mehr besteht, die überwiegend Unterhalt leisten, unabhängig von ihrem Einkommen. Die Höhe ist altersmäßig gestaffelt und beträgt zurzeit für Einzelkinder ab zehn Jahren monatlich 149,70 und ab 19 Jahren 174,70 Euro.
Familienbeihilfe steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu. Wird danach eine weiterführende Ausbildung getätigt, sei es eine Lehre, Fachhochschule oder ein Studium, steht die Familienbeihilfe längstens bis zum Alter von 24 Jahren zu. Das kann sich in Einzelfällen auf bis zu 25 Jahre verlängern, zum Beispiel bei Absolvierung des Zivildienstes, bei Schwangerschaften oder schweren Behinderungen. Ab dem Jahr, in dem Sie 20 Jahre alt werden, besteht für Sie eine Einkommensgrenze von 15.000 Euro pro Jahr.
Wird die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Schulabschluss begonnen, besteht auch für die Übergangszeit Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei Einlegen eines Gap Years, erhalten Sie für diese Zeit keine Familienbeihilfe. Wird danach wieder eine Ausbildung aufgenommen, besteht wieder ein Anspruch. Für Studierende besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer der gesetzlichen Mindeststudienzeit, wobei bei abschnittsgegliederten Studien ein Toleranzsemester pro Abschnitt und bei nicht-abschnittsgegliederten Studien ein Jahr zusätzlich gewährt wird. Ein nicht verbrauchtes Toleranzsemester eines Abschnittes kann in den nächsten mitgenommen werden.
Für das erste Studienjahr ist die Absolvierung von 16 ECTS oder allen Lehrveranstaltungen der STEOP (Studieneingangs- und Orientierungsphase) erforderlich, wobei diese zumindest 14 ECTS umfassen muss. In den folgenden Jahren ist nur auf Anfrage des Finanzministeriums ein Nachweis über den ernsthaften Betrieb des Studiums erforderlich, wobei hier typischerweise Zeugnisse zur Verfügung gestellt werden. Bei mehreren Studien ist ein Hauptstudium vorzusehen, das für den Bezug in Folge relevant ist. Ein Studienwechsel ist zwei Mal möglich.
Anspruchsberechtigt sind auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit die Eltern. Davon besteht nur dann eine Ausnahme, wenn die Hausgemeinschaft aufgelöst ist und die Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen. Mit Bestätigung der Eltern kann beim Finanzamt allerdings eine Direktauszahlung an Volljährige beantragt werden. Die Familienbeihilfe steht also im Normalfall weiterhin Ihren Eltern zu.
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