Ganz wichtig war, dass Sie die Mängel bereits vor Ort reklamiert haben und Beweise wie etwa Fotos oder Videos sammeln. Nur wenn der Reisemangel beim Reiseveranstalter vor Ort gemeldet wird und damit dem Reiseveranstalter die Möglichkeit gegeben wird, den Mangel zu beheben, besteht überhaupt Anspruch auf Reisepreisminderung. Zwar ist nicht jede Unannehmlichkeit gleich ein Reisemangel, die von Ihnen geschilderten Erlebnisse sind aber Reisemängel, die eine Preisminderung rechtfertigen werden. Zur Berechnung der Preisminderung stellt die Frankfurter Tabelle eine gute Orientierungshilfe dar. Die Frankfurter Tabelle ist eine deutsche Entscheidungssammlung, die auch von österreichischen Gerichten herangezogen wird. Daneben gibt aber auch eine sogenannte Wiener Liste, die als Orientierungshilfe dient.
Ab 4 Stunden Verspätung beim Abflug stehen Ihnen 5 % des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde zu. Für das Fehlen des Shuttleservice können Sie die von Ihnen bezahlten Kosten des Ersatztransportmittels geltend machen. Für den fehlenden Balkon steht Ihnen eine Minderung von 5-10 % des Reisepreises zu, ebenso viel für den fehlenden Meerblick. Bei Ungeziefer im Zimmer können 10-50 % geltend gemacht werden. Für Lärmbelästigung können Sie je nach Tageszeit und Ausmaß zwischen 5 und 40 % Preisminderung geltend machen; für Küchengerüche 5-15 %. Diese Preisminderungen stehen Ihnen unabhängig davon zu, ob den Reiseveranstalter ein Verschulden an den Mängeln trifft.
Wenn die Reisemängel insgesamt erheblich sind, steht Ihnen auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zu. Ob die Erheblichkeitsschwelle schon überschritten ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei einer Salmonellenvergiftung, durch die der Reisende tagelang im Hotelbett liegen musste, wurde allerdings schon Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zugesprochen.
Auch wenn Sie drei Jahre ab Eintritt des Schadens Zeit hätten die Ansprüche geltend zu machen, so rate ich Ihnen, möglichst rasch mit dem Reiseveranstalter in Kontakt zu treten und von diesem Reisepreisminderung und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zu fordern.
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