Liebe Frau B., Au-pairs sind seit Langem eine geeignete Möglichkeit, kulturellen Austausch mit häuslicher Unterstützung zu kombinieren. Während es in den meisten Ländern kaum Vorschriften zur Beschäftigung von Au-pairs gibt und eigentlich fast alles vertraglich vereinbart werden kann, ist in Österreich das Haushaltsgehilfen- und Hausangestelltengesetz anwendbar, weshalb es einige Vorschriften zu beachten gilt.
Als Au-pair werden Personen zwischen 18 und 28 Jahren bezeichnet, die aus dem Ausland kommen und in Österreich ihre Sprach- und Kulturkenntnisse ausbauen möchten. Sie können höchstens ein Jahr als Au-pair arbeiten, aus Drittstaaten außerdem mindestens 6 Monate. Au-pairs leben in ihrer Gastfamilie und werden auch von dieser verpflegt. Diese Rechte bestehen auch, wenn das Au-pair im Urlaub oder Krankenstand ist. Im Gegenzug unterstützen Au-pairs Ihre Familie bei leichten Haushaltsaufgaben und insbesondere der Kinderbetreuung, weshalb in der Gastfamilie ein Kind unter 18 Jahren leben muss. Wichtig ist, dass ein Au-pair keine Pflege- oder Reinigungskraft ist.
Etwas mehr als "Taschengeld"
Au-pairs erhalten in Österreich zusätzlich verpflichtend ein verhältnismäßig hohes Gehalt, das oft als „Taschengeld“ bezeichnet wird, nämlich monatlich mindestens 500,91 Euro brutto (Stand 2023). In Frankreich oder den Niederlanden sind zwischen 300 und 400 Euro üblich, in Deutschland im Schnitt 280 Euro. Bei einem Aufenthalt ab einem Jahr werden außerdem drei zusätzliche Monatsgehälter ausgezahlt, zwei Monatsgehälter als Urlaubssonderzahlung, eines als Weihnachtssonderzahlung. Bei kürzeren Aufenthalten müssen diese anteilsmäßig ausbezahlt werden. Zusätzlich muss die Gastfamilie den Besuch eines Deutschkurses ermöglichen und mindestens die Hälfte bezahlen. Außerdem ist eine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich. Das umfasst in der Regel nur die Unfallversicherung. Für diese Beiträge ist die Gastfamilie verantwortlich. Au-pairs müssen auch krankenversichert sein, wobei eine ausländische Krankenversicherung ausreicht, wenn die Leistungen auch in Österreich voll in Anspruch genommen werden können, was insbesondere für Drittstaatsangehörige wichtig ist.
Die gesetzliche Arbeitszeit von Au-pairs beträgt maximal 18 Stunden pro Woche. Drittstaatsangehörige müssen genau 18 Stunden pro Woche arbeiten, da die Aufenthaltsbewilligung bei kürzerer Beschäftigung nicht gewährt wird. Mindestens ein Tag pro Woche muss gänzlich frei sein. Der Urlaubsanspruch beträgt bei Beschäftigungen von einem Jahr 30 Tage, bei kürzeren Aufenthalten wird er anteilsmäßig gewährt. Nicht genützte Tage werden ausbezahlt.
Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften, sollten die Aufgaben und Erwartungen im Vorhinein so genau wie möglich vertraglich festgehalten werden, um den Aufenthalt für alle Beteiligten möglichst positiv zu gestalten.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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