Urlaub, Überstunden, Provisionen: Was gebührt im Urlaub?
Von Lisa Kulmer
Ein Mitarbeiter aus unserem Vertrieb geht im August für zwei Wochen auf Urlaub. Er erhält neben seinem Fixgehalt regelmäßig Provisionen; außerdem fallen immer wieder Überstunden an. Was davon müssen wir ihm auch während des Urlaubs zahlen und in welcher Höhe?
Verena S. aus Wien
Liebe Frau S.,
der Grundsatz ist einfach: Arbeitnehmer sollen durch einen Urlaub wirtschaftlich weder schlechter noch besser gestellt werden. Während des Urlaubs ist Ihrem Mitarbeiter daher grundsätzlich jenes Entgelt zu zahlen, das er bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte. Im Arbeitsrecht spricht man vom sogenannten Ausfallsprinzip.
Zum Urlaubsentgelt gehören daher nicht nur das Fixgehalt oder der Stundenlohn, sondern grundsätzlich alle Entgeltbestandteile, die Arbeitnehmer für ihre Arbeitsleistung erhalten. Dazu können insbesondere auch Zulagen, Zuschläge, regelmäßig anfallende Überstundenentgelte, Prämien oder Provisionen zählen. Nicht einzubeziehen sind hingegen echte Aufwandsentschädigungen, wie z. B. Fahrtkostenersatz, Diäten, Kilometergeld oder Nächtigungsgeld. Der Grund liegt auf der Hand: Hier wird ein tatsächlicher Aufwand ersetzt. Wer auf Urlaub ist, hat diesen Aufwand gerade nicht zu tragen.
Besondere Sorgfalt ist für Arbeitgeber bei variablen Entgeltbestandteilen geboten. Steht – etwa aufgrund eines fixen Dienst- oder Schichtplans – bereits vor Urlaubsantritt fest, welche Dienste und Überstunden während des Urlaubs geleistet worden wären, ist das Entgelt für diese konkret ausgefallenen Leistungen zu zahlen. Lässt sich das nicht feststellen, so sind die regelmäßig geleisteten Überstunden heranzuziehen, wobei grundsätzlich auf den Durchschnitt der letzten 13 Wochen abgestellt wird. Ist dieser Zeitraum, etwa wegen Krankheit oder saisonaler Schwankungen, nicht repräsentativ, so ist ein entsprechend längerer Zeitraum maßgeblich. Werden Überstunden im Rahmen eines All-in-Gehalts oder einer Überstundenpauschale abgegolten, so gebührt dieses Pauschalentgelt auch während des Urlaubs.
Bei Provisionen ist regelmäßig der Durchschnitt der letzten zwölf Monate relevant. Anders kann das bei jährlichen Boni sein: Gebührt ein Bonus ohnehin als jährlicher Einmalbetrag, so ist er beim Urlaubsentgelt in der Regel nicht gesondert zu berücksichtigen.
Sonderbestimmungen
Neben diesen allgemeinen gesetzlichen Rahmenbedingungen ist im konkreten Fall immer auch der anwendbare Kollektivvertrag zu prüfen. Dort können eigene, zum Teil sehr detaillierte Berechnungsregeln festgelegt sein oder beispielsweise auch ein konkreter Zeitraum für die Durchschnittsberechnung oder Sonderbestimmungen für einzelne Entgeltbestandteile enthalten sein.
Kurz gesagt: Während eines Urlaubs gebührt Arbeitnehmern in der Regel mehr als das bloße Grundgehalt – insbesondere regelmäßige Überstunden und allfällige Provisionen sind auf Basis eines Durchschnitts der Vergangenheit meist zusätzlich zu berücksichtigen. Wer als Arbeitgeber variable Entgeltbestandteile richtig einordnet, reduziert das Risiko späterer Nachforderungen.
Zur Autorin:
Mag. Lisa Kulmer ist Counsel und Expertin im Arbeitsrecht bei DORDA.
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