Mündlich zugesagt – Ist der Vertrag zustande gekommen?
Von Patricia Backhausen
Ich habe einem Geschäftspartner mündlich zugesagt, dass ich seinen Lieferwagen um 20.000 Euro kaufe. Er besteht nun darauf, dass ich ihm das Geld überweise und den Wagen übernehme. Wir haben keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen und ich möchte den Wagen doch nicht kaufen. Er möchte das nicht akzeptieren und meinte, ich stünde ihm im Wort und er klagt mich sonst, weil wir mündlich einen Vertrag geschlossen haben. Ist er im Recht?
Robert M., Wiener Neustadt
Grundsätzlich gilt nach österreichischem Recht: Verträge können nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder unter Umständen sogar „schlüssig“ (d. h. durch Verhalten) zustande kommen. Entscheidend ist weniger die Form, sondern vielmehr, ob sich zwei Parteien über die wesentlichen Punkte eines Geschäfts geeinigt haben. Dazu zählen vor allem die Leistung und die Gegenleistung – also etwa „was wird ver- bzw. gekauft“ und „zu welchem Preis“. Liegt eine solche Einigung vor, kann bereits ein wirksamer Vertrag bestehen, auch wenn die Einigung nicht verschriftlicht wurde. Von dieser Regel gibt es natürlich gesetzliche Ausnahmen (gewisse Rechtsgeschäfte müssen z. B. schriftlich geschlossen werden – beispielsweise bei einer Bürgschaft, um den Vertragspartner vor Übereilung zu schützen, oder beim Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen); diese Ausnahmen treffen aber beim Verkauf eines Lieferwagens grundsätzlich nicht zu.
Mit anderen Worten: Ihre mündliche Zusage kann unter Umständen rechtlich bindend gewesen sein. In Ihrem Fall müsste man näher beleuchten, was Sie damals tatsächlich gesagt haben bzw. wie Ihr Geschäftspartner (bzw. ein vernünftiger Dritter in der Position Ihres Geschäftspartners) Ihre Äußerung verstehen durfte.
Der Grund für schriftliche Verträge liegt meist nicht in der rechtlichen Wirksamkeit, sondern dient vor allem Dokumentations- und Beweiszwecken. Kommt es später zu Streitigkeiten, ist es oft schwierig, nachzuweisen, was genau vereinbart wurde. Während bei einem schriftlichen Vertrag der Inhalt klar dokumentiert ist, stehen bei mündlichen Absprachen häufig Aussage gegen Aussage. Es ist daher vor Gericht schwieriger, einen Anspruch aus einem mündlichen Vertrag glaubhaft nachzuweisen.
In Ihrem Fall wird vor allem entscheidend sein, ob und wie gut Ihr Geschäftspartner die behauptete Vereinbarung nachweisen kann. Hat es etwa eMails, Nachrichten oder Zeugen gegeben, die Ihre Zusage bestätigen, könnte das seine Position stärken. Fehlen jegliche solcher Beweismittel, kann es für ihn deutlich schwieriger werden, den Zahlungsanspruch gegen Sie (bzw. die Existenz des Vertrags) glaubhaft zu machen.
Wer einem anderen etwas mündlich verbindlich zusagt, kann daran bereits gebunden sein. Oft sind die Übergänge zwischen unverbindlicher Verhandlung und verbindlicher Zusage fließend. Wer sich nicht festlegen will, sollte das klar kommunizieren, etwa indem man ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich nur um ein unverbindliches Gespräch handelt, man sich noch Bedenkzeit einräumen möchte oder man Aussagen „vorbehaltlich interner Freigabe“ trifft. Ein Vertrag muss nicht immer schriftlich festgehalten werden – mündliche Verträge sind aber deutlich schwieriger (gerichtlich) durchzusetzen.
Mag. Patricia Backhausen, MSc ist Partnerin und Rechtsanwältin im Bereich Corporate/M&A bei Kinstellar.
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