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Ich möchte ein Start-up gründen – welche Rechtsform ist am besten?

Rechtsanwalt Thomas In der Maur beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Älterer Mann mit Brille und Glatze trägt blauen Anzug und steht mit verschränkten Armen vor weißem Hintergrund.

Von Thomas In der Maur

Ich arbeite mit zwei Freunden an einer Software, die vielversprechende Anwendungen im Bereich der KI erwarten lässt. Wir wollen für unser Projekt Investoren suchen und im Lauf der nächsten Monate damit auf den Markt gehen. Ab wann ist es ratsam, ein Unternehmen zu gründen? Welche Rechtsform ist für ein Start-up empfehlenswert?
Peter W., Villach

Lieber Herr W., vorweg eine ganz wichtige Klarstellung: Wenn mehrere Personen gemeinsam an einem Projekt arbeiten und dabei ein bestimmtes Ziel, einen gemeinsamen Zweck verfolgen, entsteht schon aufgrund des Gesetzes eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Das mitunter Erstaunliche daran ist, dass eine GesbR entsteht, auch ohne, dass die beteiligten Personen dies wissen. Eine GesbR kann sogar dann entstehen, wenn die Beteiligten gar keine Gesellschaft miteinander gründen wollen.

Die GesbR ist im AGB geregelt und durch weitgehende Vertragsfreiheit gekennzeichnet. Gibt es keinen Gesellschaftsvertrag, gelten die Regeln des Gesetzes. Einer der ganz wesentlichen Grundsätze des GesbR ist es, dass eine Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden kann und nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs möglich ist. Eine - fristlose – Auflösung aus wichtigem Grund kann nur mit einer gerichtlichen Klage erfolgen.

Es kann daher gut sein, dass Sie und Ihre Partner bereits in einer GesbR verbunden sind, ohne genau zu wissen, welche Regelungen denn auf das Gesellschaftsverhältnis Anwendung finden. Vor diesem Hintergrund ist es höchste Zeit, an die Gründung einer Gesellschaft zu denken. Wer unternehmerische Risiken eingeht, sollte zur Vermeidung der persönlichen Haftung für den Fall des Scheiterns an eine Kapitalgesellschaft – eine GmbH oder eine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) – denken. Für beide Gesellschaftsformen ist bei der Gründung ein aufs Konto der künftigen Gesellschaft einzuzahlender Betrag von mindestens 5.000 Euro notwendig.

Der Vergleich zwischen der GmbH und der FlexCo fällt vor allem für Start-ups regelmäßig zugunsten der FlexCo aus. Wie schon der im Wirtschaftsleben immer noch ungewohnt klingende Name sagt, zeichnet sich diese Gesellschaft durch eine erhöhte Flexibilität aus. Die Flexibilität betrifft insbesondere die Willensbildung, da Umlaufbeschlüsse zum Regelfall gemacht werden können, die Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft und die Auswahl zwischen zwei Klassen an Beteiligungen. In einer flexiblen Kapitalgesellschaft können nämlich neben vollwertigen Anteilen auch Unternehmenswert-Anteile ausgegeben werden, die im Wesentlichen nur eine Beteiligung am Gewinn und am Vermögen der Gesellschaft repräsentieren.

Bei der Gründung ist aus steuerlicher Sicht besondere Sorgfalt bei der Einbringung von Vermögenswerten in die Gesellschaft anzuwenden. In dem von Ihnen geschilderten Fall betrifft dies insbesondere die Immaterialgüterrechte an der entwickelten Software.

Der richtige Zeitpunkt für die Gründung hängt auch von der Abstimmung mit der Beantragung öffentlicher Förderungen zusammen.

Rechtsanwalt Thomas In der Maur beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

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