Sind sämtliche Kirschen des Nachbarn verbotene Früchte?
Von Thomas In der Maur
An unserer Grundstücksgrenze steht ein Kirschbaum des Nachbarn. Er treibt jetzt ordentlich aus, die Äste hängen weit in unseren Garten hinein. Darf ich die Zweige auf meiner Seite zurückschneiden? Sobald die ersten Kirschen reif sind, landen viele bei uns und auf dem Gehsteig vor unserem Haus. Unsere Kinder wollen die Kirschen dann pflücken und Fallobst einsammeln. Der Nachbar ist aber überzeugt, dass alle Kirschen ihm gehören – gleichzeitig beschwert er sich, wenn der Gehsteig vor unserem Haus voller matschiger Kirschen ist. Wem gehören die Kirschen auf Ästen, die in meinen Garten ragen und wem das Fallobst? Wie ist das mit Ästen, die über den Gehsteig hängen, darf man von diesen pflücken? Und wer ist verantwortlich, rutschiges Fallobst auf der Straße zu beseitigen?
Emilia F., Kärnten
Thomas In der Maur
Liebe Frau F., Sie schildern typische Nachbarschaftskonflikte, deren juristischer Kern das in § 364 ABGB verankerte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist: Jeder Eigentümer und Mieter darf Haus, Wohnung und Garten nach Belieben nutzen, solange die Nachbarn dadurch nicht über ein ortsübliches und zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Wachsen Äste oder Wurzeln spürbar in Ihren Garten hinein, müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Das Gesetz gibt Ihnen ein Selbsthilferecht: Sie dürfen also die in Ihr Grundstück ragenden Zweige und Wurzeln zurückschneiden. Die Kosten tragen Sie grundsätzlich selbst; nur wenn durch den Überwuchs bereits ein Schaden entstanden ist oder ernsthaft droht – etwa durch morsche Äste oder Wurzeln, die Bodenplatten anheben – kann der Baumeigentümer verpflichtet sein, sich an den Kosten zu beteiligen. Wichtig ist ein fachgerechter, schonender Schnitt ohne nachhaltige Schädigung des Baumes, ansonsten droht eine Schadenersatzpflicht. Was Sie abgeschnitten haben, müssen Sie außerdem selbst entsorgen.
Bei den Früchten ist zunächst wichtig, wem der Baum gehört. Steht der Stamm des Kirschbaums auf dem Grundstück des Nachbarn, gehören ihm grundsätzlich alle Früchte. Ragen jedoch Äste mit Früchten in Ihren Garten hinüber, dürfen Sie diese von den überhängenden Zweigen pflücken und verwerten. Kirschen, die hingegen von Ästen stammen, die gar nicht über Ihre Grundgrenze ragen, sondern nur zufällig auf Ihren Rasen hinunterfallen, bleiben rechtlich Früchte des Baumeigentümers. Er könnte diese Fallfrüchte daher grundsätzlich wieder herausverlangen, wobei ein solcher Beweis in der Praxis wohl schwierig ist.
Obst, das von Bäumen über den Gehsteig hängt oder auf die Straße fällt, bleibt ebenso rechtlich im Eigentum des Baumbesitzers. Passanten dürfen also weder einfach pflücken noch Fallobst einsammeln. Gleichzeitig darf das Fallobst die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Gröbliche oder gefährliche Verunreinigungen sind nach der Straßenverkehrsordnung verboten und der Grundeigentümer kann von der Behörde verpflichtet werden, herabgefallene Früchte zu entfernen oder die Reinigungskosten zu tragen. Als bloße Anrainerin sind Sie hierzu jedenfalls nicht verpflichtet. Letztlich ist für ein gutes Zusammenleben immer zu empfehlen, sich seiner Rechte zwar bewusst zu sein, aber dennoch zunächst das Gespräch zu suchen.
Rechtsanwalt Thomas In der Maur beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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