Durch das Kriegs-Chaos gestrandet: Welche Rechte habe ich?

Rechtsanwalt Thomas In der Maur beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Mann in dunkelblauem Anzug

Von Thomas In der Maur

Die Rückreise von unserem Thailand-Urlaub war schwierig, da unser Rückflug mit Zwischenstopp in Dubai gebucht war, der Luftraum aber aufgrund der Situation im Nahen Osten gesperrt war. Der Flug wurde daher storniert. Die Airline hat einen Wertgutschein angeboten, weder wollten wir den haben, noch löste das unser Problem für die Rückreise. Mit viel Mühe haben wir uns dann selbst einen anderen Flug organisiert, mussten aber noch extra im Hotel übernachten. Für diese Umstände hätten wir gerne eine Entschädigung, ich habe gehört, hier kann man bis zu 600 € bekommen. Welche Rechte habe ich denn hier?
Markus L., Linz

Lieber Herr L., schön, dass Sie sicher zurück sind. Maßgeblich ist hier die EU-Fluggastrechteverordnung. Sie ist auf alle Flüge innerhalb der EU anwendbar, sowie auf Flüge aus Drittstaaten mit Endziel in der EU, sofern die Fluglinie ihre Hauptniederlassung in der EU hat. Wird ein Flug annulliert, haben Fluggäste die Wahl zwischen Rückerstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen und Organisation einer anderweitigen Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen. Die Airline darf sich nicht darauf beschränken, einen Gutschein anzubieten, viel mehr ist sie verpflichtet, je nach Wunsch das Geld rückzuerstatten oder eine alternative Beförderung zu organisieren.

Sie können also im Nachhinein jedenfalls eine Rückerstattung Ihres ursprünglichen Ticketpreises verlangen bzw., wenn Sie der Airline zuvor die Möglichkeit gegeben haben, eine Alternative zu organisieren, auch die Differenz zwischen dem Ursprungspreis und angemessenen Kosten für die tatsächliche Rückreise.

Zusätzlich besteht während der Wartezeit Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen. Dazu zählen je nach Dauer der Verzögerung Mahlzeiten und Getränke, unentgeltliche Kommunikationsmöglichkeiten sowie, falls eine Nächtigung erforderlich wird, auch die Hotelunterbringung samt Transfer. Diese Pflichten bestehen selbst dann, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Bietet die Fluglinie diese Leistungen nicht an und müssen Sie sich selbst versorgen oder ein Hotel organisieren, sollten Sie unbedingt sämtliche Belege aufbewahren, denn notwendige und angemessene Kosten sind zu ersetzen.

Die von Ihnen angesprochene pauschale Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro pro Person gibt es zwar bei Flugannullierungen, sie entfällt aber, wenn die Airline nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Genau das ist bei einer Luftraumsperre wegen Sicherheitsrisiken anzunehmen. Die EU selbst nennt etwa politische Instabilität und Sicherheitsrisiken als typische außergewöhnliche Umstände. In solchen Konstellationen besteht daher kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, sehr wohl aber weiterhin auf Rückerstattung oder Ersatzbeförderung sowie auf Betreuung.

Für die Zukunft empfiehlt es sich, der Fluggesellschaft schriftlich mitzuteilen, für welche Variante Sie sich entscheiden, gegebenenfalls eine angemessene Frist für den Alternativtransport zu setzen und die Kommunikation zu dokumentieren.

Rechtsanwalt Mag. Thomas In der Maur beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

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