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Nach Scheidung Urlaub mit Kids – Kann ich Unterhalt aussetzen?

Rechtsanwältin Mag. Margot Rest beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Frau mit blonden Haaren trägt einen dunklen Anzug und steht mit verschränkten Armen vor hellem Hintergrund.

Von Margot Rest

Ich und meine Frau, wir haben uns vor zwei Jahren scheiden lassen. Seither sehe ich meine beiden Söhne – sie sind 11 Jahre und 13 Jahre – nur an jedem zweiten Wochenende. Ich bin natürlich auch unterhaltspflichtig für meine Söhne. In diesem Sommer werde ich mit meinen Kindern einen Monat lang auf Urlaub fahren. Kann ich in dieser Zeit die Unterhaltszahlungen aussetzen?
Thomas R.

Lieber Herr R.,

gerade in den Sommerferien stellen sich viele getrennt lebende Eltern diese Frage, schließlich verbringen sie oft mehrere Wochen mit ihren Kindern, bezahlen Hotel, Verpflegung, Ausflüge und Freizeitaktivitäten. Da liegt der Gedanke nahe, dass für diese Zeit auch keine Unterhaltszahlungen fällig sein müssten.

Ganz so einfach ist es allerdings nicht. Der Kindesunterhalt dient dazu, den laufenden Lebensbedarf des Kindes sicherzustellen. Dazu gehören nicht nur Essen und Freizeit, sondern auch Wohnkosten, Kleidung, Schulbedarf, Versicherungen und viele andere Ausgaben, die unabhängig davon anfallen, ob das Kind gerade zu Hause oder mit einem Elternteil auf Urlaub ist.

Deshalb gilt grundsätzlich: Wer seinem Kind Geldunterhalt schuldet, darf diesen nicht einfach einstellen oder kürzen, nur weil das Kind einige Wochen der Ferien bei ihm verbringt. Wer eigenmächtig weniger bezahlt, riskiert Unterhaltsrückstände, die später gerichtlich eingefordert werden können.

Entscheidend für die laufenden Unterhaltszahlungen ist die Gesamtbetreuungssituation. Ein vierwöchiger Sommerurlaub führt daher nicht automatisch dazu, dass der Unterhalt reduziert werden darf, da Ferienaufenthalte bei den meisten Familien zum üblichen Betreuungsmodell gehören.

Erst wenn die zusätzliche Betreuung insgesamt ein Ausmaß erreicht, das deutlich über die gewöhnliche Kontaktregelung hinausgeht, kann sich dies auch auf die Höhe des Geldunterhalts auswirken. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass eine durchschnittliche Betreuung von etwa 80 Tagen (durchschnittlich ein Tag pro Woche und vier Wochen Ferienkontaktrecht) im Jahr keine Reduktion der Unterhaltspflicht bedingt. Erst eine darüber hinaus gehende Betreuung würde zu einer Reduktion der Unterhaltspflicht führen, wobei die Rechtsprechung eine Verminderung des Unterhaltsanspruchs um zehn Prozent erst pro weiterem ganztägigen wöchentlichen Betreuungstag anerkennt.

Mein abschließender Rat an Sie lautet daher: Stellen Sie die Unterhaltszahlungen keinesfalls eigenmächtig ein, nur weil Sie mit Ihren Kindern einen längeren Sommerurlaub verbringen.

Wenn Sie aber der Ansicht sind, dass sich die tatsächliche Betreuung dauerhaft verändert hat und deshalb auch der Geldunterhalt angepasst werden sollte, sollten Sie zunächst eine Einigung mit der Kindesmutter suchen. Gelingt dies nicht, kann die Frage letztlich nur anhand der Gesamtbetreuungssituation gerichtlich geklärt werden.

Mag. Margot Rest ist Rechtsanwältin und Partner bei Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien.

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