Liebe Frau F., grundsätzlich ist es möglich, dass ein Darlehensvertrag oder auch eine Bürgschaft außerhalb von Bankräumlichkeiten unterschrieben wird. Praktisch kommt das allerdings äußerst selten vor. Sie sollten aber jedenfalls mit der Bank, bei der Ihr Mann sein Darlehen hat, noch vor einer einvernehmlichen Ehescheidung Kontakt aufnehmen, um hier endgültige Klarheit zu erlangen.
Gerade gemeinsame Schulden stellen bei einer Ehescheidung immer wieder eine Herausforderung dar. Deshalb ist es besonders wichtig, vor einer einvernehmlichen Ehescheidung zu klären, ob gemeinsame Schulden bestehen.
Im Falle gemeinsamer Schulden für eheliches Gebrauchsvermögen – etwa die Anschaffung der Ehewohnung – gibt es nämlich die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 98 Ehegesetz. Durch einen entsprechenden Beschluss des Gerichts wird dann ein Ehegatte auch ohne Zustimmung der finanzierenden Bank dieser gegenüber Alleinschuldner, wohingegen der andere Ehegatte nur noch wie ein Ausfallsbürge zu behandeln ist. Dadurch haftet dann nicht nur im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten nur noch einer für den Kredit als Hauptschuldner, sondern kann auch die Bank zunächst nur noch auf einen Ehegatten zugreifen. Der andere Ehegatte, der nun nur noch wie ein Ausfallsbürge zu behandeln ist, könnte erst nach Verwertung sämtlicher Sicherheiten und dem erfolglosen Exekutionsversuch beim Hauptschuldner oder falls der Hauptschuldner unbekannten Aufenthalts ist, in Anspruch genommen werden.
Ein Antrag gemäß § 98 Ehegesetz kann innerhalb einer einjährigen Präklusivfrist ab Ehescheidung oder im Zuge einer einvernehmlichen Ehescheidung oder auch während eines Aufteilungsverfahrens von einem Ehegatten gestellt werden. Nach einer einvernehmlichen Scheidung besteht diese Möglichkeit allerdings nur, wenn im Scheidungsvergleich die Haftung im Innenverhältnis geregelt wurde. Weiters gibt es diese Möglichkeit nur bei solchen Kreditverbindlichkeiten, mit denen eheliches Gebrauchsvermögen finanziert wurde, nicht jedoch für Unternehmensschulden eines Ehegatten.
Betrifft das Darlehen daher tatsächlich ausschließlich unternehmerische Schulden, ist ein Antrag gemäß § 98 EheG nicht möglich. Auch die von Ihnen erwähnte Formulierung „jeder haftet für seine Schulden“ ist für Sie ungünstig. Falls Sie tatsächlich als Mitschuldnerin einen Darlehensvertrag unterschrieben haben, würden Sie mit dieser Formulierung weiterhin sogar im Innenverhältnis zu Ihrem Mann haften. Sie sollten daher auf eine klarere Formulierung bestehen.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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