Liebe Frau P., wenn Sie als alleine obsorgeberechtigte Mutter mit der Veröffentlichung der Fotos Ihrer Tochter nicht einverstanden sind, darf der Kindesvater die Fotos nicht ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung im Internet, noch dazu zusammen mit der Schilderung des bisherigen Pflegschaftsverfahrens, veröffentlichen.
Die Veröffentlichung eines Lichtbildes Ihrer Tochter gemeinsam mit einer Schilderung der bisherigen gerichtlichen Auseinandersetzung stellt einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre Ihrer Tochter dar. Dadurch wurden Lebensumstände Ihrer Tochter öffentlich, die sonst nur einer kleinen Personengruppe bekannt sind.
Da der Kindesvater gar nicht bestreitet, die Fotos und den Text selbst auf die Website gestellt zu haben, hat Ihre Tochter gegen den Kindesvater einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung weiterer Fotos und anderer privater Details.
Ihre Tochter, vertreten durch Sie als alleine obsorgeberechtigte Mutter, kann diesen Anspruch auf Unterlassung gerichtlich geltend machen. Um möglichst rasch die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung von Fotos zu erreichen, kann Ihre Tochter vor Gericht zusätzlich auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragen.
Dem Kindesvater wird dann vom Gericht untersagt, Lichtbilder und persönliche Daten Ihrer Tochter im Internet zu veröffentlichen, sofern Sie als allein obsorgeberechtigte Mutter in diese Veröffentlichung nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Wenn Sie nachweisen können, dass der Kindesvater in der Selbsthilfegruppe so aktiv ist, dass er eine Verfügungsberechtigung betreffend die Lichtbilder und die Daten auf der Website des Selbsthilfevereins hat, so können Sie vor Gericht auch die Löschung der bereits auf der Internetseite veröffentlichten und verbreiteten Fotos und persönlichen Daten beantragen.
Sollten Sie befürchten, dass die offenbar unbegleiteten Kontakte Ihrer Tochter mit ihrem Vater nicht dem Kindeswohl entsprechen, da diese offenbar zur Stoffsammlung für das Pflegschaftsverfahren missbraucht werden oder es gar auch zu einem aggressiven Verhalten des Kindesvaters gegenüber Ihrer Tochter kommt, so könnten Sie zusätzlich auch eine Änderung des Kontaktrechts beantragen. Möglich wäre etwa ein Antrag auf begleitete Kontakte im Rahmen eines Besuchscafés.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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