Recht praktisch: Wie wird eine Mietwohnung bei Scheidung aufgeteilt?

Recht praktisch: Wie wird eine Mietwohnung bei Scheidung aufgeteilt?
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Meine Ehefrau und ich haben uns schweren Herzens dazu entschieden, uns scheiden zu lassen. Ersparnisse haben wir eigentlich nicht. Ein großer Streitpunkt ist aber unsere Mietwohnung, in der wir mit unseren beiden Kindern leben. Das Sorgerecht wollen wir uns prinzipiell teilen. Gibt es hier gesetzliche Vorgaben für die Aufteilung der Ehewohnung?

Gilbert S., Wien

Lieber Herr S., grundsätzlich müssen im Zuge der Scheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt werden, wobei dazu auch die Ehewohnung gehört. Ausgenommen von der Aufteilung sind Gegenstände, die in die Ehe eingebracht wurden, die von Todes wegen erworben wurden oder von Dritten geschenkt wurden. Für die Ehewohnung gelten einige Sonderregeln.

Als Ehewohnung gilt nur der Ort, der den gemeinsamen Lebensmittelpunkt bei aufrechter Ehe gebildet hat, was auf Ihre Mietwohnung wohl zutrifft. Ein Ferienhaus, das nur ab und zu genutzt wird, hätte nicht den Sonderstatus, den die Ehewohnung hat. Es würde wie das restliche Vermögen aufgeteilt.

In Bezug auf die Ehewohnung ist zu beachten, dass diese unter gewissen Umständen auch in die Aufteilung einbezogen wird, obwohl sie eingebracht, von Todes wegen erworben oder geschenkt wurde. Das ist der Fall, wenn für den anderen Partner ein dringendes Wohnbedürfnis besteht oder ein gemeinsames Kind an der Weiterbenutzung der Wohnung ein berücksichtigungswürdiges Interesse hat.

Wichtig ist, dass bei einer Mietwohnung eine dritte Partei hinzutritt, nämlich der Vermieter, dessen Interessen auch zu berücksichtigen sind. Dabei ist zunächst zu beurteilen, ob das Mietrechtsgesetz (MRG) vollanwendbar ist. Das ist bei Altbauten und geförderten Neubauten der Fall.

Ist das MRG nicht vollanwendbar, bedarf es für jegliche Änderung des Mietvertrages eigentlich der Zustimmung des Vermieters, somit sowohl wenn ein gemeinsamer Mietvertrag auf eine Person übertragen wird, als auch wenn es zu einem Wechsel des Hauptmieters kommen soll. Können Sie sich mit Ihrer Partnerin einigen und der Vermieter verweigert aber seine Zustimmung, gibt es im Zuge der Ehescheidung die Möglichkeit, dass das Gericht eine Änderung des Hauptmieters vornimmt, ohne dass es der Zustimmung des Vermieters bedarf.

Im Vollanwendungsbereich des MRG gibt es die Möglichkeit, schon während aufrechter Ehe das Hauptmietrecht zu übertragen, nämlich wenn die Ehegatten mindestens die letzten zwei Jahre – hat die Ehe kürzer gedauert, seit der Verehelichung – im gemeinsamen Haushalt dort gewohnt haben. Dazu bedarf es keiner Zustimmung des Vermieters. Auch ohne Ehescheidung wäre hier also eine Übertragung der Mietrechte möglich.

Kommt es zwischen Ihnen zu keiner Einigung, entscheidet das Gericht darüber, wer die Wohnung nach der Scheidung nutzen darf. Das Gericht kann einen Mieterwechsel anordnen oder bestimmen, dass eine gemeinsame Wohnung nun nur noch von einer Person gemietet wird. Dabei ist nie eine Zustimmung des Vermieters erforderlich. Auch abweichende Regelungen hierzu im Mietvertrag sind irrelevant. Das Gericht nimmt bei seiner Entscheidung insbesondere Rücksicht auf die Bedarfslage der Partner sowie auf die der gemeinsamen Kinder.

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