Recht praktisch: Wie lange kann ich Gutscheine in Anspruch nehmen?

Maria In der Maur Koenne ist Rechtsanwältin in Wien.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

Ich habe beim Frühlingsputz verschiedenste Gutscheine wiedergefunden, die ich vor Längerem geschenkt bekommen habe. Leider sind ein paar schon abgelaufen, was mich sehr ärgert. Darunter zum Beispiel ein 25-Prozent-Gutschein, den ich von einem Möbelhaus geschenkt bekommen habe und ein 200-Euro-Thermen-Gutschein, der erst vor eineinhalb Jahren ausgestellt wurde. Außerdem habe ich auch einen Gutschein für eine Maniküre gefunden. Als ich diesen einlösen wollte, wurde mir im Salon gesagt, dass sich der Preis seit Ausstellung des Gutscheins erhöht hat und ich daher extra zahlen müsste, um die Maniküre in Anspruch zu nehmen. Kann man da etwas machen?

Elisabeth L., NÖ

Liebe Frau L.,

um das Ablaufen von Gutscheinen herrscht leider sowohl bei den Ausstellern als auch bei den Beschenkten oft Verwirrung. Das liegt daran, dass es keine klaren gesetzlichen Regelungen hierzu gibt, sondern nur Einzelentscheidungen als Orientierungshilfe vorliegen. Gesetzlich wäre die Befristung 30 Jahre, das ist insbesondere für jene Gutscheine von Bedeutung, bei denen gar keine Befristung vereinbart wurde. Diese Befristung darf verkürzt werden, jedoch sind Unternehmerinnen und Unternehmern hierbei gewisse Grenzen gesetzt. Da der Gutschein des Möbelhauses im Zuge einer Aktion des Unternehmens gratis vergeben wurde, also ohne jegliche finanzielle Gegenleistung, steht es Unternehmern frei, jegliche Frist für die Einlösung zu bestimmen. Bei Gutscheinen, die entgeltlich erworben werden, wovon man wohl bei dem Thermengutschein ausgehen kann, sieht das schon anders aus. Zwar können auch diese befristet ausgestellt werden, jedoch darf die Befristung nicht zu kurz sein.

 

Bei dem Thermengutschein handelt es sich um einen Wertgutschein. Wann ein solcher befristet werden kann, lässt sich nur aus gerichtlichen Entscheidungen herauslesen. Dabei wurde festgelegt, dass eine Befristung, die kürzer als drei Jahre ist und nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, sprich in den allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern zu finden ist, jedenfalls unzulässig ist. Wurde eine zu kurze Frist vereinbart, gilt der Gutschein dennoch weiter, wobei die Befristung dann bei der gesetzlichen Frist von 30 Jahren liegt. Für jeden Einzelfall ist die Befristung dann zu überprüfen und eine Interessensabwägung durchzuführen.

Gerade bei Gutscheinen für Urlaube, Wellness etc. ist es jedoch sehr deutlich, dass eine kurze Befristung ausgeschlossen sein muss, da Inhaber erst die Zeit finden müssen, den Gutschein einzulösen, und es sonst wohl oft zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Unternehmer kommen würde.

Der Gutschein für die Maniküre ist ein sogenannter Leistungsgutschein. Bei einem solchen wird eine bestimmte Leistung verbrieft, wobei eine nachträgliche Preiserhöhung dieser Leistung nicht eingefordert werden darf. Der Preis ist also „eingefroren“ und eine Erhöhung wirkt sich nicht für den oder die Gutscheineinlösenden aus. Sie können somit den 25-Prozent-Gutschein vermutlich nicht mehr verwenden. Der Thermengutschein ist nun, unter der Annahme, dass die Befristung nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, 30 Jahre gültig. Die Maniküre im Salon können Sie ohne Zusatzzahlungen verlangen.

 eMail: rechtpraktisch@kurier.at

Kommentare