Recht praktisch: Soll ich eine Vorsorgevollmacht machen?

Recht praktisch: Soll ich eine  Vorsorgevollmacht machen?
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Meine beste Freundin hat kurz vor Weihnachten einen schweren Schlaganfall erlitten und ist seither nicht mehr ansprechbar. Da sie keine Verwandten hat, wurde jetzt offenbar ein Rechtsanwalt zu ihrem Erwachsenenvertreter bestellt. Sollte mir so etwas passieren, möchte ich, dass mein ältester Sohn für mich entscheidet und alle meine Angelegenheiten für mich übernehmen kann. Er ist damit auch einverstanden. Wie kann ich das regeln?

Elfriede R., Wien

Liebe Frau R., zunächst wünsche ich Ihrer Freundin gute Besserung. Gerade bei einer plötzlichen schweren Erkrankung sind oft viele Entscheidungen für die Betroffene zu fällen. Hat die Betroffene keine Vorsorge getroffen, bedarf es bei Verlust der Geschäftsfähigkeit einer entscheidungsbefugten Person und das ist dann häufig ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter. Ein Erwachsenenvertreter wird vom zuständigen Bezirksgericht bestellt. Je nach Umfang der Bestellung kann ein Erwachsenenvertreter in medizinische Behandlungen einwilligen, die Vertretung vor Behörden und Gerichten übernehmen und auch das Vermögen verwalten. Oft sind notwendige Einwilligungen in medizinische Behandlungen Anlass für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters.

Um die Bestellung eines fremden Erwachsenenvertreters im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit zu vermeiden, können Sie eine Vorsorgevollmacht errichten. In einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Personen, die als Vorsorgebevollmächtigte für Sie Entscheidungen treffen können. Die von Ihnen bestimmen Personen müssen damit einverstanden sein und die Vorsorgevollmacht auch unterschreiben. In der Vorsorgevollmacht setzen Sie nicht nur einen Bevollmächtigten fest, sondern bestimmen auch im Detail, welche Angelegenheiten die Vorsorgevollmacht umfassen soll. Häufig wird die Vertretung vor Behörden und Gerichten, die Einwilligung in medizinische Behandlungen, die Bestimmung des Wohnungs- und Aufenthaltsorts einschließlich einer dauerhaften Übersiedlung in ein Pflegeheim und die Vertretung in Vermögensangelegenheiten festgelegt. Die Vorsorgevollmacht muss zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden.

Die so errichtete Vorsorgevollmacht wird dann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Wirksam wird die Vorsorgevollmacht erst, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist, Sie also die Geschäftsfähigkeit tatsächlich verloren haben und dies auch von einem Arzt schriftlich bestätigt wird.

Da es sich zumeist um weitreichende Entscheidungen handelt, ist eine ausführliche rechtliche Beratung sehr wichtig.

Ich rate Ihnen daher, vor der Errichtung einer Vorsorgevollmacht einen Beratungstermin bei einem Rechtsanwalt zu vereinbaren. Ihr Rechtsanwalt kann für Sie eine Vorsorgevollmacht mit den von Ihnen gewünschten Inhalten verfassen. Sie können die Vorsorgevollmacht dann auch bei Ihrem Rechtsanwalt unterschreiben und von ihm registrieren lassen. Sobald der Vorsorgefall eintritt, wird dies dann ebenfalls im ÖZVV eingetragen. Erst durch diesen Vermerk wird die Vorsorgevollmacht dann wirksam.

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