Liebe Frau S., wenn man einen Schuldenberg alleine nicht mehr bewältigen kann, ist das oft sehr belastend. Es gibt aber auch für Privatpersonen eine Option, nämlich den Privatkonkurs. Insbesondere wenn Exekutionen die Überhand nehmen und Ratenzahlungen nicht mehr reichen, um die Schulden in den Griff zu bekommen, ist das meist ein sinnvoller Schritt.
Der Privatkonkurs steht grundsätzlich jedem offen, auch ehemaligen Unternehmern. Mit der Konkurseröffnung beginnt die gerichtliche Vermögensverwertung und es kommt zu einem Zinsen- und Exekutionsstopp.
In einem ersten Schritt sollte man sich einen guten Überblick über alle Gläubiger und Schuldenstände machen. Als nächstes ist es unerlässlich, sich professionelle Unterstützung zu holen. Dabei gibt es entweder die Möglichkeit einer kostenlosen Schuldnerberatung oder das Aufsuchen eines Anwaltes oder einer Anwältin.
Als dritten Schritt sollte die Schuldnerin einen Zahlungsplan vorschlagen, der eine Quote und Zahlungsfrist enthält. Der Zahlungsplan hat sich dabei am Einkommen der nächsten drei Jahre zu orientieren und die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht überschreiten.
Stimmen die Gläubiger dem zu, bestätigt das Gericht den Zahlungsplan und das Konkursverfahren ist beendet. Es muss dann nur noch der Zahlungsplan erfüllt werden. Stimmen die Gläubiger hingegen nicht zu, findet ein Abschöpfungsverfahren statt. Dabei gibt es zwei Varianten, den Tilgungsplan (drei Jahre) und den Abschöpfungsplan (fünf Jahre). Hier wird der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens für die jeweilige Zeit an Treuhänder abgetreten, die die Gläubiger befriedigen.
Damit das Gericht eine Restschuldbefreiung erteilt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört etwa, dass eine zumutbare Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, kein Vermögen verschwiegen wird, Zahlungen für Gläubiger nur an die Treuhänder ergehen und grundsätzlich keine neuen Schulden eingegangen werden. Außerdem müssen Schenkungen, Erbschaften oder Gewinne aus Glücksspielen herausgegeben werden und ein Wechsel der bezugsauszahlenden Stelle muss sofort gemeldet werden.
Nur in seltenen Fällen gelingt anstelle eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtlicher Ausgleich. Grundsätzlich müssen alle Gläubiger gleich behandelt werden bzw. Ungleichbehandlungen allen Gläubigern offen gelegt werden. Davon abgesehen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, der außergerichtliche Ausgleich kann als Einmalzahlung oder als Ratenzahlung vereinbart werden. Voraussetzung ist allerdings, dass jeder einzelne Gläubiger dem zustimmt, andernfalls hilft nur das Privatkonkursverfahren.
Ihre Freundin sollte sich daher einen Überblick über ihre Schulden machen und rasch professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
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