Recht praktisch: Kann ich für Radfahren Kilometergeld geltend machen?

Maria In der Maur-Koenne ist Rechtsanwältin in Wien
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Ich plane, bei gutem Wetter mit dem Rad in die Arbeit zu fahren und auch meine Dienstfahrten mit dem Fahrrad zu absolvieren. Mein Arzt hat mir das empfohlen, weil sowohl die Fahrten zur Arbeit, aber auch die Dienstfahrten laut ihm als „sportliche Betätigung“ gelten. Außerdem hat er mich darauf aufmerksam gemacht, dass ich sogar Kilometergeld geltend machen kann. Stimmt das? Auf meinen Arbeitsweg quer durch die Stadt gibt es leider keinen durchgehenden Radweg. Gibt es eigentlich Verkehrsflächen, die ich mit dem Rad nicht befahren darf?                                                                                                                       Ingrid G., Graz

 

Liebe Frau G., immer mehr Menschen fahren wegen des Klimaschutzes, aber auch aus gesundheitlichen Gründen mit dem Rad zur Arbeit. Wenn auf Ihrem Weg in die Arbeit oder bei Ihren Dienstfahrten kein Fahrradweg vorhanden ist, dürfen Sie nicht nur, sondern müssen Sie sogar die Fahrbahn benutzen, die auch von Autos genutzt wird. Nur dort, wo ein Radweg vorhanden ist, sind Sie verpflichtet, diesen zu benutzen. Auf speziell als solche gezeichneten Fahrradstraßen müssen Sie mit dem Fahrrad fahren. Sie können auf einer Fahrradstraße auch neben einem anderen Radfahrer fahren oder diesen jederzeit überholen.

Auf Fahrradstraßen gilt allerdings eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Eine Benutzung mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Anhängern, die breiter als 80 cm sind und nicht der Personenbeförderung dienen, ist nicht erlaubt. Ist auf der Fahrbahn ein Radfahrstreifen eingezeichnet, sind Sie verpflichtet diesen mit Ihrem Fahrrad zu befahren.

Auch wenn viele Radfahrer das scheinbar immer noch glauben: Das Fahren gegen die Einbahn ist auch mit einem Fahrrad verboten! Anders wäre das nur, wenn eine entsprechende Erlaubnis gesondert beschildert wurde. Hingegen ist es sehr wohl erlaubt, mit dem Fahrrad in Wohnstraßen auch ohne Beschilderung gegen die Einbahn zu fahren, dies allerdings nur in Schrittgeschwindigkeit. Auch das Radfahren in Fußgängerzonen ist nur dann erlaubt, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung ausdrücklich gestattet ist und auch dann nur in Schrittgeschwindigkeit.

Verboten ist es auf Gehsteigen mit dem Fahrrad zu fahren. Ausgenommen davon ist nur das Queren im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz. Verboten ist das Radfahren natürlich auch auf Autobahnen und Autostraßen.

Selbstverständlich gelten auch für Radfahrer die Beschilderungen, beispielsweise durch „Vorrang geben“ und Stopptafeln. Telefonieren, mailen oder SMSen ist auch auf dem Fahrrad verboten. Erlaubt wäre nur das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung.

Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück sind allerdings Privatfahrten, die nur durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Nur für Fahrten mit dem Rad, die auch sonst als Dienstfahrten gelten, kann Kilometergeld als Werbungskosten abgesetzt werden. Es sind derzeit € 0,38 pro Kilometer. Pro Fahrt müssen mindestens zwei Kilometer zurückgelegt werden und es gilt eine Begrenzung mit 570 Euro pro Jahr. Dadurch können aber immer noch 1.500 km Dienstfahrten als sportliche Betätigungsmöglichkeit abgesetzt werden.

eMail: rechtpraktisch@kurier.at

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