Recht praktisch: In welchem Zustand muss ich die Mietwohnung zurückgeben?

Maria In der Maur-Koenne ist Rechtsanwältin in Wien.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Weil alles jetzt so teuer ist, plane ich meine Mietwohnung aufzugeben und zu meinem Lebensgefährten zu ziehen. Zwei Wohnungen können wir uns einfach nicht mehr leisten. Ich habe jetzt sieben Jahre hier gewohnt und natürlich schaut die Wohnung nicht mehr ganz so aus, wie bei der Anmietung. Bekomme ich trotzdem meine ganze Kaution zurück? In welchem Zustand muss ich die Wohnung zurückgeben? Muss ich die Wohnung neu ausmalen? Der Hausverwalter hat eine Begehung zur Übernahme der Wohnung angekündigt. Ist das normal? Was muss ich dabei beachten?

Valerie S., Eisenstadt

Liebe Frau S., aufgrund der derzeitigen Teuerung überdenken viele Menschen derzeit ihre Fixkosten. Grundsätzlich ist eine Mietwohnung in jenem Zustand zurück zu stellen, in dem man sie übernommen hat. Die normale Abnutzung während der Mietdauer muss der Vermieter aber hinnehmen.

Einbauten und Einrichtungsgegenstände müssen Sie aus der Wohnung entfernen, wenn Sie diese nicht mitgemietet haben. Außerdem müssen Sie auch Bohrlöcher verspachteln und überhaupt alle baulichen Veränderungen rückgängig machen. Nur geringfügige Gebrauchsspuren müssen nicht behoben werden. Dazu zählen etwa die Löcher, die Nägel zum Aufhängen von Bildern hinterlassen.

Das Ausmalen ist ein Beispiel für sogenannte Endrenovierungsarbeiten. Am Ende des Mietverhältnisses muss die Wohnung nur dann neu ausgemalt werden, wenn diese Verpflichtung zwischen Ihnen und dem Vermieter konkret ausgehandelt und im Mietvertrag festgehalten wurde. Dass diese Verpflichtung in einem Vertragsformular enthalten ist, würde nicht ausreichen. Sollten Sie an den Wänden Veränderungen vorgenommen haben, die über eine normale Abnützung hinausgehen, müssten Sie diese Veränderung wieder beheben. Das wäre etwa dann der Fall, wenn Sie die Wände bunt angemalt haben, oder Kinder sich an der Kinderzimmerwand verewigt haben.

Eine gemeinsame Begehung mit dem Hausverwalter zur Übergabe der Wohnung ist durchaus üblich. Dabei sollten Sie gemeinsam ein genaues Übergabeprotokoll erstellen. In diesem werden etwaige Beschädigungen Raum für Raum festgehalten. Genauso sollte auch ausdrücklich festgehalten werden, wenn die Räume nur eine normale Abnutzung und keine Beschädigungen aufweisen. Dieses Übergabeprotokoll sollte am Ende sowohl von Ihnen, als auch dem Hausverwalter unterschrieben werden und Sie sollten eine Kopie verlangen. Ich rate Ihnen darüber hinaus, während der Übergabe Fotos anzufertigen. Auch ein Zeuge, der bei der Besichtigung und der Wohnungsübergabe anwesend ist, kann hilfreich sein, falls es später doch notwendig ist, einen Streit über die Kaution bei Gericht auszutragen. Die Fotos, ein Zeuge und das Protokoll können wichtig sein, damit Sie Ihre Kaution zur Gänze zurückbekommen.

Abzüge von der Kaution durch den Vermieter wären nur zulässig, wenn ein Mietzinsrückstand besteht oder bei Beschädigungen von Böden, Wänden oder Inventar, sofern die Beschädigung über die normale Abnutzung hinausgeht. Auch Kosten für Demontage und Entsorgungskosten für zurückgelassene Einbauten oder Möbelstücke darf der Vermieter von der Kaution in Abzug bringen.

Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts unter der eMail: rechtpraktisch@kurier.at

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