Recht praktisch: Dürfen Nachbarn Gegenstände im Stiegenhaus deponieren?

Maria In der Maur Koenne ist Rechtsanwältin in Wien.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

In unserem Mehrfamilienhaus stehen immer öfter Gegenstände im Stiegenhaus herum, von Müllsäcken über Kinderwägen bis hin zu Fahrrädern. Mich ärgert das als Eigentümerin sehr, weil es immer mehr zu einem Parcours wird, zu meiner Wohnungstür zu gelangen. Ich würde das gerne mit meinen Nachbarn besprechen, wollte allerdings zuerst sichergehen, dass ich hier überhaupt im Recht bin. Dürfen meine Nachbarn das Stiegenhaus einfach als Lagerhalle verwenden?

Renate P., Wien

Liebe Frau P., Sie haben prinzipiell recht, in einem Wohnungseigentumsobjekt gehören der Gang und das Stiegenhaus zu den gemeinschaftlich genützten Räumen, weshalb grundsätzlich für die Lagerung von Gegenständen eine Genehmigung der übrigen Eigentümer eingeholt werden muss. Es gibt allerdings Gerichtsentscheidungen, bei denen von der Zulässigkeit der Lagerung von Gegenständen ausgegangen wurde, soweit die anderen Hausbewohner nicht wesentlich gestört werden.

Zusätzlich zu privatrechtlichen Verhältnissen ist aber ein weiterer wichtiger Punkt zu beachten: der Aspekt der Sicherheit, dem mit bundeslandesspezifischen feuerpolizeilichen Vorschriften Rechnung getragen wird. Insbesondere für Brandfälle, aber auch andere Notfälle, sind in Mehrparteienhäusern Fluchtwege vorgesehen, die durch solcherlei Gegenstände verstellt werden können. Wie breit diese Fluchtwege zu sein haben, geht aber aus den meisten Vorschriften nicht hervor und ist daher eine Ermessensfrage. Außerdem können leicht brennbare Gegenstände zur Ausbreitung eines Feuers in einem Wohngebäude beitragen.

Als verboten genannt werden dabei häufig leicht verschiebbare und sperrige Gegenstände, die sich gut dazu eignen, Fluchtwege zu verstellen, da sie in hektischen Situationen auch noch umfallen können. Dazu zählen jedenfalls Kinderwägen und Fahrräder, die in Notfällen schwerwiegende Hindernisse darstellen können. Doch auch kleinere Gegenstände wie Schuhe oder Pflanzen können eine Stolpergefahr darstellen, weshalb ihre Lagerung im Stiegenhaus grundsätzlich problematisch ist. Eine Lagerung dieser Gegenstände ist nur dann erlaubt, wenn sie in Nischen oder an ähnlichen Orten abgestellt werden, wo sie keinen Fluchtweg versperren können.

Dazu kommt, dass auch leicht brennbare Stoffe im Stiegenhaus prinzipiell aus feuerpolizeilichen Gründen verboten sind. So dürfen auch keine Mistkübel oder Kartons am Gang deponiert werden.
Wird gegen diese Vorschriften verstoßen, kann die Hausverwaltung  eine Räumung auf Kosten des Verursachers durchführen. Für Vermieter und Hauseigentümer macht es Sinn, hier klare Regeln in der Hausordnung vorzuschreiben. Damit werden Missverständnisse vermieden und Gefahrenquellen treten häufig gar nicht erst auf.

In Ihrem Gespräch mit den Nachbarn oder der Hausverwaltung können Sie sich somit insbesondere auf feuerpolizeiliche und  brandschutztechnische Vorschriften stützen, die sicherstellen sollen, dass Ihr Stiegenhaus in Notsituationen eben gerade kein „Parcours“ ist. Es ist dabei für das nachbarschaftliche Verhältnis empfehlenswert, zunächst in einem Gespräch mit den anderen Bewohnern an deren Hausverstand zu appellieren, bevor mit Beschwerden bei der Hausverwaltung vorgegangen wird.

 eMail: rechtpraktisch@kurier.at

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