Nachbarschaftsstreitigkeiten sind keine Seltenheit. Leider ist das Nachbarschaftsrecht von Einzelfallbeurteilungen geprägt, was es für betroffene Personen oft schwierig macht abzuschätzen, wann rechtliche Schritte geeignet und auch sinnvoll sind. Die wichtigste Regelung hierzu findet sich in § 364 ABGB, dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Es schreibt vor, dass Eigentumsrechte so auszuüben sind, dass dadurch nicht in die Rechte Dritter eingegriffen wird. Für Einwirkungen von Nachbarsgrundstücken, sei es das Geschäft der Katze oder Allergien auslösende Pollen, gibt es dabei zwei Kriterien, um einen Unterlassungsanspruch zu prüfen.
Zunächst muss die Immission das ortsübliche Maß überschreiten. Dieses ist nur durch eine Einzelfallbeurteilung ermittelbar und bezieht sich auf die tatsächlichen Umstände in Ihrer Umgebung. Anschließend muss geprüft werden, ob durch die Immission die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt ist. Dabei ist von einem objektiven Maßstab, dem Durchschnittsmenschen, auszugehen und nicht von subjektiven Eigenschaften.
Für Katzen wurde höchstgerichtlich festgestellt, dass deren Eindringen in Nachbarsgrundstücke und dadurch verursachte Verschmutzungen außerhalb des großstädtischen Bereichs grundsätzlich ortsüblich sind und daher hingenommen werden müssen. Es gibt keinen Anspruch darauf, dass Nachbarn es unterlassen, Katzen frei laufen zu lassen. Laut der 2. Tierhaltungsverordnung ist nicht einmal eine kurzfristige Anbindehaltung von Katzen erlaubt. Es ist mit zumutbaren Mitteln daher kaum zu verhindern, dass Katzen, die nicht reine Wohnungskatzen sind, Nachbargrundstücke betreten. Erst jedoch, wenn die ortsübliche Verwendung Ihrer Liegenschaft so stark beeinträchtigt ist, dass es zu Schäden an der Substanz des Grundstücks oder der Person kommt, steht ein Unterlassungsanspruch zu.
Auch bei den Pollen handelt es sich um Immissionen, wobei die Birke als Baum, der in Österreich häufig vorkommt, prinzipiell ortsüblich ist. Bei der Beurteilung der wesentlichen Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes, ist wie bereits erwähnt auf einen Durchschnittsmenschen abzustellen. Ein Anspruch auf Entfernung bestimmter Pflanzen mit der rein subjektiven Begründung einer Allergie besteht nicht. Dies würde auch, wie ein deutsches Gericht erkannt hat, der Vielfalt der Bepflanzung schaden, da typischerweise allergieauslösende Pflanzen, wie etwa die Birke, wohl sehr häufig entfernt werden müssten.
Bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten ist es immer zu empfehlen, zunächst das gemeinsame Gespräch zu suchen, oder auch eine Mediation zu versuchen. Vielleicht kann der Nachbar ja im eigenen Garten ein Katzenklo einrichten oder die Birke durch einen weniger Allergien auslösenden Baum ersetzen.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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