Kann der Stiefvater die Obsorge übernehmen?
Mein Mann und ich haben zwei gemeinsame Töchter. Aus einer kurzen Beziehung vor meiner Ehe habe ich einen Sohn. Der Vater meines Sohnes hat sich noch in der Schwangerschaft von mir getrennt und wollte mit seinem Sohn leider nie Kontakt. Mein Sohn kennt seinen leiblichen Vater daher gar nicht und sieht seinen Stiefvater als „Papa“. Derzeit bin ich für meinen Sohn alleine obsorgeberechtigt. Mein Sohn wünscht sich nun, dass seine Schwestern und er ganz gleich behandelt werden und mein Mann auch für ihn die Obsorge übernimmt. Geht das überhaupt? Wer würde sich um meinen Sohn kümmern, wenn mir etwas passiert?
Sophie L., Wien
Liebe Frau L., seit 2009 hat jeder Ehegatte dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Durch diese Bestimmung sollte die Situation von Patchworkfamilien deutlich verbessert werden.
§ 90 Abs 3 ABGB betont damit die stiefelterliche Verantwortung in Patchworkfamilien und stellt klar, dass einerseits Ehegatten nicht nur Verantwortung für die gemeinsamen Kinder haben, sondern auch den Partner unterstützen müssen, damit dieser seinen Obsorgeaufgaben bestmöglich gegenüber den in die Ehe mitgebrachten Kindern nachkommen kann.
Soweit die Umstände es erfordern, kann Ihr Mann Sie daher schon jetzt in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens Ihres Sohnes vertreten. Gemeint sind hier häufig vorkommende Angelegenheiten, beispielsweise das Schreiben einer Entschuldigung für den Turnunterricht, die Abholung vom Kindergarten oder auch die Begleitung zum Arztbesuch.
Seit 2013 hat dieses Vertretungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens übrigens nicht mehr nur der Ehegatte des obsorgeberechtigten Elternteils, sondern auch der Lebensgefährte des Elternteils. Dieses Vertretungsrecht von Stiefeltern in Patchworkfamilien besteht unabhängig davon, ob für das Kind eine gemeinsame Obsorge beider leiblicher Eltern besteht, oder – wie in Ihrem Fall – eine Alleinobsorge.
Die von Ihrem Sohn gewünschte gemeinsame Obsorge seiner Mutter und seines Stiefvaters ist jedoch nicht möglich. Die Möglichkeit einer gemeinsamen Obsorge besteht weiterhin nur zwischen den leiblichen Eltern. Die gemeinsame Obsorge eines leiblichen Elternteils und eines Stiefelternteils sieht das Gesetz nicht vor. Dies unabhängig davon, ob bereits eine gemeinsame Obsorge beider leiblicher Eltern besteht, oder nur ein leiblicher Elternteil die alleinige Obsorge ausübt. Auch ein derzeit nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil könnte ja auch später einen Antrag auf gemeinsame Obsorge stellen, wodurch es dann zu einer gemeinsamen Obsorge von drei Personen käme. Die gemeinsame Obsorge von drei Personen sieht das Gesetz aber ausdrücklich nicht vor.
Im Falle Ihres Ablebens kann ein Gericht aber Ihren Mann mit der Obsorge für Ihren Sohn betrauen. Neben Ihrem Mann kämen zwar noch der leibliche Vater oder etwa auch Großeltern als Obsorgeberechtigte in Betracht. Dem Stiefelternteil, zu dem bereits bisher eine enge Verbundenheit bestand, ist aber der Vorzug vor dem leiblichen Vater, zu dem nur ein loser oder – wie in Ihrem Fall – gar kein Kontakt bestand, zu geben.
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