Liebe Frau D., seit 1. Juli 2018 gilt nun bereits ein neues Erwachsenenschutzrecht. Die neuen Bestimmungen aufgrund dieses Gesetzes betreffen auch die Vorschriften für Vorsorgevollmachten. Zwar entsprechen die neuen Regelungen der Vorsorgevollmacht im Wesentlichen den bisherigen Regelungen, es gibt aber auch Änderungen.
So ist es seither möglich, eine Vorsorgevollmacht nicht mehr nur für einzelne Angelegenheiten zu errichten, sondern auch als sogenannte Gattungsvollmacht. Die „Gattung“ muss allerdings konkret umschrieben werden. So können Sie nun etwa die Verwaltung von Liegenschaften oder die Vornahme von Bankgeschäften im Vorsorgefall regeln. Ebenso können Sie Vorsorge in persönlichen Angelegenheiten treffen, etwa für die Bestimmung des Wohnortes, die Einwilligung in medizinische Behandlungen oder die Einsicht in die Krankengeschichte. Zu weit und daher weiter unzulässig wäre es, eine Generalvollmacht zu erteilen. Nicht zulässig sind daher weiterhin Verfügungen, in denen die Vertretung in allen Angelegenheiten, die Verwaltung des gesamten Vermögens, die Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten oder die Vertretung in allen Gesundheitsangelegenheiten angeordnet wird.
Eine wesentliche Änderung betrifft auch die neuen Formvorschriften. Vorsorgevollmachten können nur mehr vor einem Notar, Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Die private Errichtung einer Vorsorgevollmacht, so wie Sie dies offenbar 2010 gemacht haben, ist nicht mehr zulässig.
Vor der nun anstehenden Operation müssen Sie daher Ihre Vorsorgevollmacht vor einer der genannten Institutionen erneuern, damit die Vorsorgevollmacht weiter gültig ist. Die derzeit bei Ihren Dokumenten liegende alte Vorsorgevollmacht entspricht nicht mehr den seit 1.7.2018 geltenden Formvorschriften und ist daher ungültig!
Sinn und Zweck dieser neuen Formvorschrift ist auch, dass die genannten Institutionen Sie bei der konkreten Ausformulierung unterstützen können. Ich rate Ihnen daher, bei der Erneuerung Ihrer Vorsorgevollmacht auch den Inhalt der damaligen Vorsorgevollmacht nochmals kontrollieren zu lassen.
Weiters müssen Vorsorgevollmachten nun im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht. Diese erfolgt ebenfalls durch den Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein.
Dass der Vorsorgefall eingetreten ist, Sie also nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, ist dann durch ein ärztliches Zeugnis zu bestätigen. Erst wenn der Vorsorgefall tatsächlich eintritt, wird die Vorsorgevollmacht durch Vorlage des ärztlichen Attests im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister aktiviert.
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