Pflegevermächtnis: Fair oder Mogelpackung?
Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sehen.
Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz
Der Fall: In ihrem Bestseller mit dem provokanten Titel „Mutter, wann stirbst du endlich?“ beschreibt die Journalistin Martina Rosenberg die Schuldgefühle und den inneren Konflikt von pflegenden Angehörigen, die irgendwann an der Grenze der Belastbarkeit angelangt sind und sich insgeheim bei dem Wunsch nach einem baldigen Ende ertappen. Die offene Auseinandersetzung mit einem Tabuthema löste nicht nur Empörung aus, die Autorin erhielt auch viel Zuspruch. Durch den Pflegekräftemangel ist das Thema aktueller denn je. Und abseits von moralischen Fragen stellt sich auch die Frage nach der rechtlichen Verantwortung. Sind Angehörige zur Pflege der Eltern oder des Ehegatten verpflichtet? Reicht es, einen Platz im Pflegeheim oder eine 24-Stunden-Pflege zu organisieren, oder muss man vielleicht sogar die Schwiegereltern bei sich aufnehmen? Und wird der Einsatz zumindest finanziell belohnt? Oder trägt man sogar die Kosten?
Sie:
In guten wie in schlechten Zeiten, bis dass der Tod euch scheidet. Wenn man dieses Versprechen in jungen Jahren abgibt und der Himmel voller Geigen hängt, denkt kaum jemand an Krankheit, Alter oder Pflege. Ich kann mich erinnern, dass in unserer Beziehung schon Johannes erster Männerschnupfen eher ein Stimmungskiller war.
Doch wenn die Ehe hält, wird irgendwann der Zeitpunkt kommen, in dem man sich auch mit diesen Dingen befassen muss. Dann zeigt sich, ob das Versprechen ernst gemeint war.
Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwältePflegebedarf ist kein Scheidungsgrund
Sich scheiden lassen, nur weil man die Verantwortung nicht tragen möchte, ist nicht so ohne Weiteres möglich. Bei unheilbaren ansteckenden Erkrankungen oder psychischen Störungen, die das Zusammenleben unmöglich machen, kann die Ehe aufgelöst werden. Und auch in Fällen, in denen dauerhaft keine emotionale Verbindung mehr bestehen kann, zum Beispiel bei hochgradiger Demenz oder Wachkomapatienten, ist die Scheidung möglich.
Ein Pflegefall an sich ist aber noch kein Scheidungsgrund. Selbst wenn der Ehepartner in jungen Jahren nach einem Unfall plötzlich im Rollstuhl sitzt, ist dieser Schicksalsschlag gemeinsam zu bewältigen. In der Ehe gibt es eine Beistandspflicht. Das bedeutet aber nicht, dass man seinen Partner selbst pflegen und dafür vielleicht sogar seinen Job aufgeben muss.
Wenn eine umfassende oder längerdauernde Unterstützung nötig ist, kann man natürlich auch eine professionelle Pflege organisieren und diese überwachen. Auch das ist aber eine Aufgabe, die sehr viel Zeit und Nerven kostet. Die Beistandspflichten bestehen bis zur Scheidung. Selbst nach einer Trennung kann man sich also nicht einfach aus der Verantwortung stehlen.
Den pflegebedürftigen Ehepartner wieder bei sich zu Hause aufzunehmen, wäre dann aber doch zu viel verlangt. Wenn der Ehepartner selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, müssen die Kinder einspringen und sich um ihre Eltern kümmern. Das ist nicht nur eine Frage des familiären Zusammenhalts. Die Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern sind keine Einbahnstraße.
Die Beistandspflicht der Kinder umfasst nicht nur regelmäßige Besuche und die Unterstützung bei alltäglichen Dingen wie Behördenwegen oder Einkäufen, sondern auch die Hilfe im Pflegefall. Eine Pflege bis zur Selbstaufgabe wird aber nicht verlangt. Die Eltern haben auch keinen Anspruch darauf, dass die Kinder sie bei sich zu Hause aufnehmen und pflegen, um ihnen den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen.
Schwiegereltern dürfen nicht einziehen
Und wenn die Kinder selbst schon eine Familie gegründet haben, darf die Pflege nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Familienlebens führen. Dass der Ehepartner sich um die Pflege seiner Eltern kümmert, ist nicht nur selbstverständlich, sondern muss in einer Ehe auch unterstützt werden, egal, wie gut das Verhältnis zu den Schwiegereltern ist. Man muss aber nicht tolerieren, dass die pflegebedürftigen Schwiegereltern in die Ehewohnung einziehen, wenn das zu größeren Spannungen führen und die Ehe belasten würde.
Die Beistandspflichten sind auch nicht durchsetzbar. Weder der Ehepartner noch die Kinder können zur Pflege gezwungen werden. Damit wäre auch niemandem geholfen. Zum Glück ist das meistens auch nicht notwendig. Wenn die Ehe bis ins hohe Alter hält, lassen die wenigsten den Partner im Stich. Und auch die Kinder sind sich ihrer Verantwortung meist bewusst.
Er:
Die familiären Beistandspflichten klingen schön und gut. Doch wenn die Eltern pflegebedürftig werden, entscheidet nicht der Gesetzgeber oder ein Gericht, wer sich um die Eltern kümmert. Die Aufteilung der Verantwortung führt trotzdem regelmäßig zu Konflikten unter den Kindern. Die entladen sich dann oft im Erbfall, wenn der Einsatz im Testament nicht gewürdigt wurde.
Damit die Leistungen der pflegenden Angehörigen nicht gänzlich unter den Tisch fallen, gibt es zwar das Pflegevermächtnis. Wer einen nahen Angehörigen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod mindestens sechs Monate lang durchschnittlich mehr als zwanzig Stunden pro Monat gepflegt hat, bekommt im Todesfall eine Abgeltung, sofern er nicht ohnehin schon eine anderweitige Gegenleistung erhalten hat. Doch in Wahrheit ist das eher eine symbolische Anerkennung.
Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.
©Thornton & Kautz Rechtsanwälte14 Euro für nächtliche Intensivpflege?
Die Gerichte orientieren sich an den Mindestlohntarifen für Haushaltsangestellte, nehmen aber Abschläge vor. So kommt man auf einen Stundenlohn von etwa zehn bis 15 Euro. Selbst für jahrelange, zeitintensive und anspruchsvolle Pflegeleistungen, die auch in der Nacht notwendig waren, bekam eine Frau vor ein paar Jahren 14 Euro pro Stunde zugesprochen, die sie aber auch erst beim OGH erkämpfen musste. Das Erstgericht wollte sie mit einem Stundenlohn von fünf Euro abspeisen. Und abgegolten werden auch nur die Leistungen in den letzten Jahren.
Wenn sich aufgrund der unzureichenden Bezahlung keine professionelle Pflegekraft findet, sollen die Angehörigen diese Arbeit also für noch weniger Geld erledigen. Und um überhaupt etwas zu bekommen, muss man nicht nur den Umfang der Pflegeleistungen dokumentieren, sondern oft einen jahrelangen Prozess mit ungewissem Ausgang führen.
Schon klar, die Unterstützung von Familienangehörigen sollte nicht aus finanziellen Motiven erfolgen, aber den Pflegenotstand wird man so nicht lösen. Und das Risiko, dass sich die Erben um die Pflege streiten, nur um etwas mehr vom Kuchen zu bekommen, wäre auch bei einer angemessenen Abgeltung im Erbfall überschaubar.
Enterbung wegen Vernachlässigung
Wer sich aus der Verantwortung stiehlt, kann im Erbfall aber durchaus die Rechnung präsentiert bekommen. Denn die Enttäuschung darüber, im Stich gelassen zu werden, führt immer wieder dazu, dass ein Testament errichtet oder die bereits geregelte Erbfolge noch einmal geändert wird. Ein Kind auf den Pflichtteil zu setzen, ist jederzeit möglich. Eine gänzliche Enterbung ist nicht so einfach.
Die Eltern ins Altersheim zu stecken, reicht nicht aus. Nur eine gravierende Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten oder das Zufügen von schwerem seelischem Leid rechtfertigt den Entzug des Pflichtteiles. Wer die pflegebedürftigen Eltern hilflos im Stich lässt oder überhaupt keine Anteilnahme zeigt, kann sein Erbe aber auch ganz verlieren. Zumindest bei den Pflegekosten können die Erben aufatmen.
Früher wurden nicht nur die Pension oder das Einkommen, sondern auch Vermögen wie Ersparnisse, Sparbücher, Wertpapiere oder Immobilien herangezogen. Und in manchen Bundesländern konnten auch nahe Angehörige, Erben und Beschenkte zur Kasse gebeten werden. Doch im Jahr 2017 schob der Verfassungsgerichtshof dem einen Riegel vor und sorgte für die Abschaffung des Pflegeregresses. Das Einkommen der Betroffenen wird zwar, bis auf ein Taschengeld, weiterhin herangezogen, die restlichen Kosten trägt aber die öffentliche Hand.
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