Ehe: Klare Regelung zur Streitvermeidung

Ehe: Klare Regelung zur Streitvermeidung
Sicherheit: Ehe- und Partnerverträge bieten Paaren viel Gestaltungsspielraum

Vier von zehn Ehen werden in Österreich jedes Jahr geschieden, auch zahlreiche Partnerschaften gehen in die Brüche. Ein Ehe- oder Partnervertrag kann in diesem Fall viel Ärger und Kosten ersparen, weiß Margit Winkler, Notarsubstitutin in Wien.

Im Vorjahr wurden in Österreich mehr als 39.600 Ehen geschlossen, einige davon werden in die Brüche gehen. Wie sieht es eigentlich in Hinblick auf das Vermögen mit den gesetzlichen Regelungen bei einer Trennung aus?

Margit Winkler: Grundsätzlich herrscht in Österreich Gütertrennung: Vermögenswerte, die ein Partner in die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft eingebracht oder während derselben alleine erworben hat, bleiben während der Ehe/Partnerschaft dessen Alleineigentum. Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten. Im Falle der Scheidung unterliegt jedoch prinzipiell das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen, also jene Vermögensgegenstände, die während der Ehe angeschafft wurden, sowie die Ersparnisse, die während der Ehe gebildet wurden, der Aufteilung. Dabei entscheidet der Richter nach Billigkeit, wobei er auf den Umfang und Beitrag jedes Ehegatten zur Anschaffung und Ansparung des aufzuteilenden Vermögens, auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen sowie das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen hat.

Wie sieht es damit bei Lebensgemeinschaften aus?

In diesem Fall gibt es keine gesetzliche Regelung.

Es wäre somit ratsam, wenn Paare angesichts dieser Rahmenbedingungen die vermögensrechtliche Situation für den Trennungsfall vorsorglich vertraglich regeln?

Unbedingt. Gerade bei Lebensgemeinschaften ist ein Vertrag das Um und Auf. Geht die Beziehung in die Brüche, bleibt sonst oft nur der Weg zu Gericht, um Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen.

Ehe: Klare Regelung zur Streitvermeidung

Mag. Margit Winkler, Notarsubstitutin

Und wie sieht es bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften aus?

Auch da würde ich zu einem Ehe- beziehungsweise Partnervertrag raten. Ganz besonders dann, wenn es ein Ungleichgewicht gibt. Also, wenn einer der beiden seine Erwerbstätigkeit zurückschraubt oder gar aufgibt, um die Kinder zu erziehen oder wegen der Pflege von Angehörigen. Für mich wäre es nur fair, diesen Partner abzusichern. Das gilt im Übrigen auch in Hinblick auf das Alter, ich denke da an den Nachkauf von Pensionszeiten oder ans Pensionssplitting.

Was kann eigentlich in Ehe- und Partnerverträgen alles festgehalten werden?

Allgemein können in solchen Verträgen Vereinbarungen betreffend die Ausgestaltung der Ehe oder Partnerschaft selbst oder in Hinblick auf die Trennungsfolgen getroffen werden. Im ersten Fall können etwa der Unterhalt während der Ehe oder Ausgleichsleistungen für in Zusammenhang mit Kindererziehung oder Pflege geleistete unbezahlte Arbeit vereinbart werden.

Der zweite Fall betrifft die vorweggenommene Regelung der Aufteilung des ehelichen Vermögens für den Fall der Trennung. Sinnvoll ist es auch, als Art Bestandsaufnahme festhalten, welche Vermögenswerte von welchem Partner in die Ehe oder Beziehung miteingebracht wurden und die damit einer Aufteilung im Trennungsfall entzogen sind.

Kann man auch Unterhaltsansprüche regeln?

Selbstverständlich. Das ist ganz besonders für Lebensgemeinschaften wichtig, denn bei diesen gibt es gesetzlich keine Unterhaltsansprüche, weder während aufrechter Beziehung noch nach Trennung. Arbeitet ein Partner im Unternehmen des anderen mit, kann man darüber hinaus eine Entschädigung für dessen Mitarbeit sowie den Wertzuwachs des Betriebes vereinbaren.

Sind die Vertragsinhalte frei vereinbar?

Bei Lebensgemeinschaften kann der Inhalt des Partnerschaftsvertrags frei ausgehandelt werden. Auch bei Ehe- und Partnerverträgen für eingetragene Partnerschaften kann der Inhalt frei bestimmt werden, allerdings unterliegen diese Vereinbarungen im Fall der Scheidung der Kontrolle durch das Gericht.

Gerade bei Lebensgemeinschaften ist ein Vertrag das Um und Auf.

von Mag. Margit Winkler, Notarsubstitutin

Wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn einem der beiden ein Unternehmen gehört?

Unternehmen, Unternehmensanteile sowie dem Betrieb gewidmete Vermögenswerte im Besitz eines Partners sind grundsätzlich im Scheidungsfall von der Aufteilung ausgenommen. Ohne klare Regelung kommt es allerdings häufig zum Streit darüber, ob bestimmte Vermögenswerte wie etwa Aktien, Unternehmensbeteiligungen oder Fahrzeuge bloße Wertanlage oder doch betriebsnotwendig sind.

Nicht einfach ist eine Trennung ja auch dann, wenn beide Partner an dem Unternehmen beteiligt sind…

Das ist richtig. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft, sollten bereits im Gesellschaftsvertrag die Rahmenbedingungen für den etwaigen Ausstieg eines Partners festgelegt werden.

Etwa ein Drittel aller Ehen in Österreich hat internationalen Bezug. Sollte man in einem Ehevertrag diesbezüglich etwas bedenken?

In diesen Fällen sollte unbedingt die Rechtswahl im Ehevertrag aufgenommen werden. Wenn man sich dafür entscheidet, dass nicht österreichisches Recht, sondern jenes eines anderen Staates bei einer Scheidung zur Anwendung kommen soll, sollte man sich allerdings klar sein, dass es dort ein anderes Ehegüterrecht, also etwa keine Gütertrennung wie in Österreich gibt.

Wie hoch ist das Interesse an Ehe- und Partnerverträgen?

Leider nicht besonders groß. Meist wird dann einer abgeschlossen, wenn ein Partner vermögend ist und der andere nicht. Ein Problem dabei ist die unter Umständen anfallende Gebühr. Die Finanz wertet Ehe- und Partnerverträge nämlich zum Teil als außergerichtliche Vergleiche, die Gebühr beträgt zwei Prozent des Verkehrswerts des Vermögens. Eine Abschaffung der Gebühr wäre aus meiner Sicht wünschenswert und würde den Abschluss entsprechender Verträge vermutlich auch fördern.

Das Justizministerium prüft aktuell die Einführung eines neuen Ehemodells – die „Ehe light“. In welchen Bereichen des Eherechts würden Sie den dringendsten Handlungsbedarf sehen?

Ich wäre dafür, dass das Verschuldensprinzip in Zusammenhang mit Ehescheidungen fällt. Nach geltender Gesetzeslage ist der Verschuldensausspruch maßgebend für die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Objektivere Kriterien wären zeitgemäßer und würden keine der beiden Parteien benachteiligen. Meiner Meinung nach sollte sich der nacheheliche Unterhalt an der konkreten Bedürftigkeit orientieren und unbezahlte Arbeit, wie Haushalt, Kindererziehung, Pflege oder auch im Unternehmen, berücksichtigen.

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