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Privatkonkurs: Warum 3 Jahre Entschuldung zu kurz sind

KSV1870 Insolvenz-Chef Karl-Heinz Götze erklärt, warum die verkürzte Privatkonkurs-Frist problematisch ist.
Nahaufnahme eines Aktenordners mit dem Register 'Insolvenz'.

Schuldner können sich seit 2021 im Privatkonkurs, genau genommen in der Abschöpfung, bereits nach drei Jahren entschulden. Sie sehen das kritisch, warum? 

Der Gesetzgeber sieht diese Möglichkeit seit einer Gesetzesnovelle aus dem Jahr 2021 vor. Bis dahin gab es einen Konsens darüber, dass fünf Jahre als Rückzahlungszeitraum angemessen sind. Je länger zurückgezahlt wird, umso mehr Schulden können abgetragen werden und es fließt logischerweise auch mehr an die Gläubiger zurück. Die Reduktion auf drei Jahre gleicht einem Ausverkauf und sendet ein falsches Signal. Nämlich, dass man nach vergleichsweise kurzer Zeit mit fast keinen Rückzahlungen fein raus ist. Schulden verlieren auf diese Weise ihren Schrecken. Das ist vor allem für jene, die Konsumschulden anhäufen, ein katastrophales Zeichen. Und das sind nicht wenige: Mit 31 Prozent ist „persönliches Verschulden“, vor allem die Überschätzung der eigenen Leistungskraft und ein schlechtes Konsumverhalten, die häufigste Ursache für Privatkonkurse. Hinzu kommt, dass es nicht fair ist, die eigenen Schulden auf die Gläubiger zu überwälzen, die dann enorme Ausfälle hinnehmen müssen. Aus meiner Sicht sollten die gesetzlichen Regelungen den gesellschaftlichen Konsens widerspiegeln, wonach Rechnungen grundsätzlich auch zu bezahlen sind. Sonst fragt sich jeder brave Zahler, warum er das eigentlich macht.

Mann im Anzug spricht und gestikuliert vor einem hellen, modernen Hintergrund.

Der KSV1870 Insolvenz-Chef Karl-Heinz Götze gibt zu bedenken, dass das gelockerte Vorgehen bei der gesetzlichen Schuldenregulierung kein gutes Signal an unsere Gesellschaft sendet.

Wie läuft ein Privatkonkurs ab und wie werden die Verfahren genutzt? 

Ein Privatkonkurs läuft vom Prozess her folgendermaßen ab: Ein Schuldner oder sein Gläubiger beantragt einen Privatkonkurs und der Schuldner schlägt einen Zahlungsplan vor. Gläubiger werden diesem in der Regel zustimmen, wenn sie mehr bekommen als in der Abschöpfung, die drei oder fünf Jahre je nach Verfahren dauert. Seit Inkrafttreten der Novelle erleben wir, dass vor allem Konsumschuldner immer häufiger selbstbewusst vor Gericht erscheinen und sich mit marginalen Beträgen oder sogar Nullquoten innerhalb von drei Jahren entschulden wollen. Das wird meist von den Gläubigern abgelehnt und die Schuldner kommen in die Abschöpfung. Hier hat die Praxis gezeigt, dass 97 Prozent der Abschöpfungsverfahren (2024) als Tilgungspläne beschlossen werden und damit ebenso nur drei Jahre dauern. Das Modell mit fünf Jahren – der Abschöpfungsplan – ist völlig ausgehöhlt worden. Der Gesetzgeber hat zwar versucht, gewisse Hindernisse „einzubauen“, sodass nicht jeder in das schnelle Verfahren kommt, jedoch haben sich diese als nicht praktikabel bzw. überprüfbar erwiesen. Grundsätzlich sind die gesetzlichen Änderungen durch die EU-Richtlinie notwendig geworden. Diese hatte hauptsächlich die „Zweite Chance für Unternehmer“ im Blickwinkel.  Österreich hat das Verfahren aber auch für redliche Schuldner und Coronaopfer (jeweils Privatpersonen) geöffnet, doch erstere lassen sich schwer festmachen und zweitere hat es in der Form wenige gegeben. 

Mann in dunklem Anzug und weißem Hemd vor hellem, unscharfem Hintergrund.

„Das 5-Jahres-Modell ist ausgehöhlt: 97 Prozent der Privatkonkurse werden mittlerweile als Tilgungspläne mit nur drei Jahren Laufzeit beschlossen", so Götze.

Wie geht es nun weiter? 

Tatsächlich ist heuer ein Schicksalsjahr, denn es wird sich zeigen, ob es weiterhin die verkürzte Entschuldung von drei Jahren geben soll oder nicht. Das Verfahren an sich wurde für Privatpersonen bis zum Sommer befristet, weil man auf die Auswirkungen von Corona Rücksicht nehmen wollte. Inzwischen hat man gesehen, dass es für die Privatpersonen keine unmittelbare Bedeutung hatte. Unsere Haltung ist klar. Wir plädieren dafür, die Regelung auslaufen zu lassen und damit die Rückkehr zur Entschuldung von fünf Jahren einzuleiten. Ich finde auch nicht, dass das zu viel verlangt ist, schließlich geht es auch um Eigenverantwortung. Ich denke, es ist nicht veraltet, zu verlangen, dass man für seine Handlungen geradestehen muss. Ich bin aber auch davon überzeugt, dass es Lösungen für Härtefälle (Krankheit, Tod des Partners oder Jobverlust) geben muss. In der Praxis werden dann bei Gericht ohnehin auch individuelle Lösungen im Rahmen der Möglichkeiten gefunden. Selbst wenn der Tilgungsplan für Konsumenten nicht mehr zulässig wäre und die Entschuldungsdauer wieder fünf Jahre dauert, könnten sich Betroffene immer noch mit minimalen oder fast keinen Zahlungen durch einen Abschöpfungsplan über fünf Jahre entschulden. Wir sind aber der Meinung, dass sich Gesetze an der Mehrzahl der Fälle orientieren sollten und nicht an einzelnen Härtefällen.

Ein Rettungsring hängt an einer Mauer am Strand.