Jetzt wird abgerechnet: Alles rund um die Betriebskosten

Jetzt wird abgerechnet: Alles rund um die Betriebskosten
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Was bei der jährlichen Abrechnung verrechnet werden darf - und worauf zu achten ist.

Bei der alljährlichen Abrechnung der Betriebskosten heißt es: genau hinschauen. So manche Verwaltung oder Vermieter verrechnet Beträge, die nicht in die Abrechnung gehören und belasten damit unnötig die Geldbörse. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Bis wann muss die Betriebskostenabrechnung gelegt werden?

Gemäß Mietrechtsgesetz (MRG) und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) – also in Altbauten, gefördert errichteten Neubauten und Genossenschaftswohnungen – ist die Betriebskostenabrechnung für das gesamte vorherige Kalenderjahr bis zum 30. Juni zu legen. Die Abrechnung ist sichtbar im Haus aufzulegen, außerdem muss den Mietern Einsicht gewährt werden.

Wie berechnet sich mein Anteil ?

Die Betriebskosten (Wasser, Müll, Reinigungskosten etc.) werden jeweils für das gesamte Gebäude verrechnet, es gibt also nur Gesamtrechnungen. Als einzelner Mieter bezahlt man daran einen bestimmten Anteil, abhängig von der Größe der eigenen Wohnung.

Dabei werden die Bodenflächen aller vermietbaren Wohnungen und Geschäftslokale zusammengezählt und so der eigene Prozentsatz an dieser Gesamtnutzfläche errechnet. Keller, Balkone, Terrassen und Mauerdurchbrechungen zählen nicht dazu, Loggien hingegen schon.

Jetzt wird abgerechnet: Alles rund um die Betriebskosten

Die durchschnittliche Zusammensetzung der Nettobetriebskosten.

Woran erkennt man eine korrekte Abrechnung?

Die Abrechnung muss vollständig und nachvollziehbar sein. Das bedeutet, sie hat ein übersichtliches Verzeichnis aller Einnahmen und Ausgaben. In einer ordnungsgemäßen Abrechnung müssen beispielsweise beim Wasser sämtliche Vorschreibungen des Wasserwerks datumsmäßig dargestellt werden, sodass für jeden Mieter ersichtlich ist, wie sich die Gesamtsumme „Position Wasser/Abwasser“ im Einzelnen zusammensetzt.

Wohin wendet man sich, wenn Zweifel über die Richtigkeit bestehen?

In Mietwohnungen, in Altbauten und öffentlich geförderten Neubauten ist es möglich, innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit der Abrechnung einen Antrag bei der Schlichtungsstelle der Gemeinde oder – wenn es in der jeweiligen Gemeinde keine Schlichtungsstelle gibt – beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Mieter von Genossenschaftswohnungen müssen innerhalb von sechs Monaten einen begründeten Einspruch erheben.

Was sind einige der häufigsten Fehler, worauf sollte man achten?

In vielen Häusern werden Vollwartungsverträge für Aufzüge abgeschlossen und diese gesamt über die Betriebskosten abgerechnet. In einem Vollwartungsvertrag sind jedoch neben den regelmäßigen Wartungsarbeiten auch Reparaturen inkludiert. Diese stellen wiederum keine Betriebskosten dar.

Wird trotzdem ein Vollwartungsvertrag abgeschlossen, so sind die Kosten aufzuteilen, sodass nur die Wartungen in der Betriebskostenabrechnung aufscheinen. Häufig findet sich in Betriebskostenabrechnungen außerdem der Punkt „Sonstiges“. Darunter werden alle denkbaren Kosten verrechnet, die meist keine Betriebskosten darstellen.

TIPP: Ob die Höhe der eigenen Betriebskosten angemessen ist, kann online mithilfe des Betriebskostenrechners überprüft werden. Die Mietervereinigung hat außerdem eine Broschüre zum Thema, die man hier kostenlos downloaden kann.

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