Wien zahlt 20 Millionen Euro Mietschulden: Wer anspruchsberechtigt ist

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Das Förderpaket für Personen, die ihre Wohnung verlieren könnten, soll am 21. Juni im Landtag beschlossen werden.

Für Mieterinnen und Mieter in Wien, die vom Verlust ihrer Wohnung bedroht sind, wird ein neues Unterstützungspaket ins Leben gerufen. Denn: Bereits während der Covid-19-Krise seien die Mietrückstände stark angestiegen, heißt es von der Stadt Wien.

Diese Rückstände würden wegen den aktuellen Teuerungen nun weiter ansteigen. Betroffen seien insbesondere vulnerable Gruppen. 

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Insgesamt sind für das Förderpaket 20 Millionen budgetiert. Das Büro von Sozialstadtrat Peter Hacker (SPÖ) bestätigte einen dementsprechenden Bericht von der Krone. Wie sich die Summe zusammensetzt: Im kommunalen Wohnbau wird von rd. 12,3 Mio. Euro (rd. 7.900 Fälle) an Rückstandsübernahmen und im privaten Wohnbau von rd. 7,7 Mio. Euro (rd. 2.800 Fälle) ausgegangen. 

Ratenzahlung 

Ist jemand Anspruchsberechtigt, werden 70 Prozent der Mietrückstände übernommen und für die restlichen 30 Prozent wird eine Ratenzahlung vereinbart. Bei besonderen Härtefällen sind im Einzelfall auch 100 Prozent möglich.

Die Umsetzung ist für August/September anberaumt. Das Online-Ansuchen soll analog zur Energieunterstützung Plus funktionieren. 

"Mit der Wohnungssicherung Plus bewahren wir MieterInnen, die weniger Geld haben, direkt vor Obdachlosigkeit", sagt Hacker. "Wir haben den WienerInnen versprochen, sie so lange zu unterstützen, wie es nötig ist. Dieses Versprechen halten wir ohne Wenn und Aber.“

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    Wer Anspruchsberechtigt ist 

    Vulnerable Zielgruppen (Analog zur Energieunterstützung Plus):

    • Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben, sich tatsächlich in Wien aufhalten und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten und
    • Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage oder der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss und Umschulungsgeld) haben 
    • von der GIS-Gebührenpflicht befreit sind
    • die einen Anspruch auf Krankengeld haben
    • die einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld haben
    • die einen Anspruch auf Übergangsgeld haben

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