Stich mit Butterflymesser keine "Gefahr des täglichen Lebens"

Verbotene Waffe: Butterflymesser
Laut OGH keine Haftung für das, was der minderjährige Sohn mit verbotener Waffe anrichtet.

Die Haushaltsversicherung deckt nicht nur Schäden durch Feuer, Wasser oder Einbruch ab, sie leistet auch Ersatz bei „Gefahren des täglichen Lebens“. Dazu zählt etwa der Blumentopf, der vom Fensterbrett fällt und ein darunter geparktes Auto beschädigt; oder auch ein unabsichtlicher Zusammenstoß mit dem Fahrrad bzw. auf der Skipiste. Aber Stiche mit einem Butterflymesser?

Ein 17-jähriger Bursche geriet in eine tätliche Auseinandersetzung und rammte seinem Widersacher sein aufklappbares Messer in den Rücken. Die Angelegenheit wurde teuer für ihn: Dem Verletzten standen 2750 Euro Schmerzensgeld zu, außerdem forderte dessen Krankenversicherung vom Messerstecher die Behandlungskosten von 3600 Euro. Der Vater des 17-Jährigen verlangte von seiner Haushaltsversicherung, dass sie einspringt und klagte, als die Versicherung die Zahlung verweigerte.

Der Rechtsstreit zog sich bis zum Obersten Gerichtshof (OGH), der die Klage endgültig abwies.

Abgesehen davon, dass ein Butterflymesser eine verbotene Waffe ist, ist Jugendlichen der Besitz von Waffen grundsätzlich untersagt. In eine Schlägerei zu geraten und sich dabei vielleicht zur Wehr setzen zu müssen, gehört zwar zu den (versicherten) „Gefahren des täglichen Lebens“, der Umgang mit einem verbotenen Messer aber nicht.

Gefahrenpotenzial

„Das Mitführen einer verbotenen Waffe schafft eine Situation“, sagt der OGH (zitiert in der ÖJZ, Manz), „die gerade das Risiko mit sich bringt, sie auch einzusetzen. Dieses Verhalten birgt ein entsprechend hohes Gefahrenpotenzial für die körperliche Unversehrtheit.“ Die Familie des 17-Jährigen muss den Verletzten also aus der eigenen Kasse entschädigen.

Mehr Erfolg hatte ein Bergsteiger, der als Mitglied des Alpenvereins andere Mitglieder auf einen Gletscher in den Zillertaler Alpen geführt hatte. Eine Frau in der Seilschaft stürzte, verletzte sich schwer und forderte vom Tourenführer Schadenersatz. Dieser verwies sie auf seine Haushaltsversicherung und bekam vom OGH Recht: Eine Hochgebirgstour zählt zur Sportausübung und damit zu den „Gefahren des täglichen Lebens“.

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