Keine Strafe für "All Cops Are Bastards" in vollem Stadion

Keine Strafe für "All Cops Are Bastards" in vollem Stadion
Das Schwenken eines Transparents mit polizeikritischem Aufdruck (A.C.A.B.) ist vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.

Ein Rapid-Fan, der im April 2017 im Allianz Stadion ein Transparent mit dem polizeikritischen Aufdruck „A.C.A.B.“ (All Cops Are Bastards, Anm.) geschwenkt hatte, ist dafür zu Unrecht bestraft worden. Das hat nun der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden. Eine vom Verwaltungsgericht Wien verhängte Geldstrafe wegen vorgeblicher Anstandsverletzung wurde aufgehoben, das Land Wien muss dem Rapid-Anhänger die Prozesskosten von 2.900 Euro ersetzen.

Das Verwaltungsgericht hatte damit argumentiert, die meisten Polizisten, die beim Heimspiel des SK Rapid gegen Altach dienstlich im Stadion waren, hätten das mehrere Quadratmeter große Transparent gesehen. Der Aufdruck wäre ein Schimpfwort, der Rapid-Fan habe damit seine „nicht unerhebliche Geringschätzung“ der Polizei zur Schau gestellt. Wegen Verletzung des öffentlichen Anstands wurde er nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz zu einer Geldstrafe von 150 Euro verdonnert.

"A.C.A.B." bekundet Abneigung gegen Polizei

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Das Schwenken der Fahne stelle keine konkrete Beschimpfung von Polizisten dar, das Hochhalten „von derartigen Transparenten bei einem Fußballspiel durch Fans“ sei „jedenfalls in einer Gesamtsicht nicht geeignet, den Tatbestand der Anstandsverletzung zu erfüllen.“ In dieser Form geäußerte Kritik„ sei “mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen", befand der VfGH.

Der Betroffene setzte sich dagegen mit einer Grundrechtsbeschwerde zur Wehr und hatte damit Erfolg. Wie der VfGH feststellte, wurde der Mann - er soll den Ultras Rapid angehören - mit der angefochtenen Entscheidung im Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Mit dem Transparent wollte der Fan „primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hinweisen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringen“, heißt es im höchstgerichtlichen Erkenntnis.

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