Wie "Horror-Clowns" hinter Gitter kommen
"Horror-Clowns" sind nicht nur keine Spaßvögel, sondern müssen auch mit strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund des Tatbestandes der Nötigung und gefährlicher Drohung rechnen. Darauf wies der Rechtsschutz-Unternehmen D.A.S. in einer Aussendung hin.
"Wenn Menschen mit Waffen, Attrappen, Drohgebärden oder dem Vortäuschen von tatsächlichen Gewalthandlungen bewusst Angst gemacht wird, kann der Tatbestand der gefährlichen Drohung erfüllt sein", warnte D.A.S.-Vorstand Ingo Kaufmann. Hier drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen, die nach dem persönlichen Einkommen berechnet werden. Darüber hinaus kann sich auch rasch der Tatbestand der Nötigung ergeben. "Dieser bedeutet, dass man einen anderen unter dem Druck von Gewalt oder gefährlicher Drohung zu etwas veranlasst, was er ohne diesen Druck nicht getan hätte", so Kaufmann.
Körperverletzung durch Erschrecken
Noch kritischer wird es, wenn es im Zuge des Horrortreibens zu Körperverletzungen kommt. "Eine fahrlässige Körperverletzung ist nicht unwahrscheinlich, wenn jemand absichtlich einen anderen Menschen so sehr erschreckt, dass dieser etwa sein Fahrrad verreißt oder beim Laufen stolpert", erklärte Kaufmann. Dieser Tatbestand ist nach dem Strafgesetzbuch mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen zu bestrafen. Falls "Horror-Clowns" ihre Aktionen filmen und danach ins Internet stellen, können davon Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen betroffen sein.
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