Beatmungsschlauch gezogen: Mitleid oder einfach Mord?

Beatmungsschlauch gezogen: Mitleid oder einfach Mord?
Eine 52-Jährige wollte ihren sterbenden Partner offenbar nicht länger leiden lassen.

Die Wiener Polizei war am Wochenende mit den Ermittlungen in einem tragischen Mordfall konfrontiert: Am Freitag soll eine 52-Jährige ihren Lebensgefährten auf der Intensivstation des AKH getötet haben, indem sie den Beatmungsschlauch zog.

Der 70-jährige Patient befand sich seit dem 1. April in einem äußerst kritischen Zustand, musste künstlich beatmet werden und war nicht mehr ansprechbar. Er hatte zuvor eine Nierentransplantation erhalten, von welcher er sich nicht mehr erholte. Am Freitag riefen die Ärzte schließlich die langjährige Lebensgefährtin des Mannes an. Sie solle ins Krankenhaus kommen, um sich von ihrem Partner zu verabschieden; die Mediziner erwarteten, dass der Patient nur noch wenige Stunden zu leben hatte.

Die 52-Jährige eilte ins AKH und bekam die Möglichkeit, sich einige Zeit alleine mit dem Mann im Krankenzimmer aufzuhalten. Als die Ärzte später bemerkten, dass die Beatmungsschläuche aus der Sauerstoffversorgung gezogen worden waren, hatte die Frau das Krankenhaus bereits verlassen. Die Polizei konnte die Wienerin kurz darauf festnehmen. Zu diesem Zeitpunkt war sie so betrunken, dass sie erst tags darauf befragt werden konnte. Ob sie schon bei der Tat alkoholisiert war, ist unklar.

Über die Einvernahme wollte sich Polizeisprecherin Irina Steirer am Sonntag nicht näher äußern, da dies die Ermittlungen gefährden könnte. Es soll aber in der Vergangenheit eine Vereinbarung des Paares gegeben haben, wonach sich beide darauf geeinigt hätten, dass eine künstliche Lebensverlängerung für sie keinesfalls infrage komme. Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt wegen Mordes gegen die 52-Jährige.

Tötung auf Verlangen

Rechtsanwältin Astrid Wagner hat sich aus familiären Gründen mit dem Thema Sterbehilfe beschäftigt. Wird die Verdächtige wegen Mordes angeklagt, könnte die Strafe mild ausfallen: „Mit den Fakten, die bis jetzt bekannt sind, wäre der Tatbestand des Mordes erfüllt. Es gibt aber die Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe. Dann wäre es denkbar, dass die Angeklagte statt der Mindeststrafe von zehn Jahren für viel kürzere Zeit ins Gefängnis muss“, erklärt Wagner auf KURIER-Anfrage. Die Anwältin erlebte in ihrer eigenen Familie einen Fall, bei der die Angehörigen über Sterbehilfe nachdachten. In Österreich ist aktive Hilfe zum Sterben allerdings illegal. „Es hätte damals die Möglichkeit gegeben, die Nahrungsversorgung einzustellen, aber man will nicht zusehen, wie ein geliebter Mensch absichtlich verhungert“, sagt Wagner.

Im aktuellen Fall könnten die Ermittlungen auch in eine andere Richtung gehen – nämlich dann, wenn die 52-Jährige einen Beweis dafür hat, dass ihr Partner nicht am Leben erhalten werden wollte. „Der Paragraf 77 des Strafgesetzbuchs behandelt Tötung auf Verlangen. Tötet jemand aufgrund von ernstlichem und eindringlichem Verlangen des anderen, wird das mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft“, sagt Wagner.

Sterbehilfe in vielen EU-Ländern erlaubt

Die Gesetze rund um das Thema Sterbehilfe sind europaweit sehr unterschiedlich. In Belgien, Luxemburg und den Niederlanden  ist jede Form von Euthanasie legal. Das bedeutet, dass es erlaubt ist, auf Verlangen zu töten.
Komplett verboten ist Sterbehilfe hingegen in Polen. Dort ist es sogar illegal, jemanden sterben zu lassen. Österreichs Gesetze bewegen sich in der Mitte dieser beiden Extreme. Hier ist das Sterbenlassen legal. Auch indirekte Sterbehilfe ist erlaubt. Damit ist die Verabreichung von starken beruhigenden Medikamenten an schwerkranke Patienten gemeint. Deutschland und die Schweiz gehen einen Schritt weiter. In beiden Ländern ist aktive Sterbehilfe verboten und kann mit Haft bestraft werden. Erlaubt ist aber die Assistenz beim Suizid. Beihilfe zur Selbsttötung bedeutet, dass eine andere Person ein  Mittel, wie ein Medikament, zur Selbsttötung bereitstellt. Der Suizid muss aber im letzten Schritt vom Patienten selbst vollzogen werden. Sowohl Deutschland als auch die Schweiz haben besondere Auflagen für assistierten Suizid beschlossen. Die Helfer dürfen  nicht gewerbsmäßig tätig sein und selbstsüchtige Gründe für die Beihilfe zum Selbstmord müssen ausgeschlossen werden können.

Wienerin unter Mordverdacht

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