Zwei Jugendliche nach Oktoberfest missbraucht: Haft für katholischen Priester

Katholischer Geistlicher verging sich an wehrlosen Betrunkenen. Drei Jahre und drei Monate für Tat im Jahr 2005.
Prozess gegen katholischen Geistlichen

Zusammenfassung

  • Ein katholischer Priester aus dem Bistum Freiburg wurde wegen sexuellen Missbrauchs an zwei betrunkenen Jugendlichen nach dem Oktoberfest 2005 zu drei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt.
  • Das Gericht sah eine Bewährungsstrafe als ausgeschlossen an, da der Angeklagte das Vertrauen der Opfer schwer missbraucht hatte.
  • Weitere von ihm eingeräumte Übergriffe konnten nicht geahndet werden, da sie nach damaliger Rechtslage nicht strafbar waren.

Ein katholischer Priester aus dem Bistum Freiburg ist wegen sexueller Übergriffe auf zwei Jugendliche nach einem Oktoberfest-Besuch zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Das Landgericht München I verhängte eine Strafe von drei Jahren und drei Monaten für den Mann, der die Taten vor Gericht eingeräumt hatte. Er gab zu, mit den Teenagern auf der Wiesn in München 2005 erst viel Alkohol getrunken und sich dann an den betrunkenen, wehrlosen Jugendlichen vergangen zu haben.

Für seine Opfer sei der Angeklagte "Täter und Wohltäter zugleich" gewesen, sagte der Vorsitzende Richter und sprach von der Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses. "Die Schuld, die Sie letztlich auf sich getragen haben 2005, wiegt zu schwer." Darum sei eine Bewährungsstrafe nicht möglich.

Weitere Missbrauchsfälle damals nicht strafbar

Für die Bewährungsstrafe hatte sich die Verteidigung ausgesprochen, die Staatsanwaltschaft dagegen sogar vier Jahre und zehn Monate Haft gefordert. Hinter dieser Forderung blieb das Gericht deutlich zurück – vor allem, weil es in der Strafzumessung lediglich den Vorfall nach der Wiesn 2005 berücksichtigte und nicht weitere Übergriffe des Angeklagten in der kleinen Gemeinde im Schwarzwald, in der er jahrelang als Priester tätig war und aus der auch seine Opfer stammten.

Zwar hat der 58-Jährige auch diese Taten eingeräumt. Sie waren aus Sicht des Gerichts damals aber nicht strafbar, weil die entsprechende Gesetzesänderung ("Nein heißt Nein"), die eine Strafe möglich gemacht hätte, erst 2016 und damit deutlich nach den Taten in Kraft getreten war. "Die damalige Rechtslage gibt das nicht her", sagte der Vorsitzende Richter.

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