Etappensieg der Onlineplattformen gegen Österreich vor dem EuGH

Etappensieg der Onlineplattformen gegen Österreich vor dem EuGH
Google, Meta und Tiktok mit Europasitz in Irland sahen im österreichischen Kommunikationsplattformen-Gesetz einen Verstoß gegen das Unionsrecht.

Die Onlineplattformen Google, Meta und Tiktok mit Europasitz in Irland haben am Donnerstag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Etappensieg im Rechtsstreit mit den österreichischen Behörden errungen. Ein Mitgliedstaat dürfe Kommunikationsplattformen mit Sitz in einem anderen EU-Land keine "generell-abstrakten Verpflichtungen" auferlegen, so die Richter in Luxemburg. Nun liegt der Ball wieder bei dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

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Meldepflicht für rechtswidrige Inhalte

Auslöser für den Rechtsstreit war das seit 1. Jänner 2021 in Österreich geltende Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G). Anbieter von Kommunikationsplattformen, werden unter anderem dazu verpflichtet, ein Melde- und Überprüfungsverfahren für rechtswidrige Inhalte einzurichten, regelmäßige Transparenzberichte über den Umgang mit Meldungen zu veröffentlichen sowie im Inland verantwortliche und erreichbare Personen zu bestellen. Die von dem Gesetz erfassten Plattformen unterliegen der Aufsicht durch die Kommunikationsbehörde KommAustria. Bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem KoPl-G kann die Behörde Geldstrafen in der Höhe von bis zu zehn Millionen Euro verhängen.

"Zwar können andere Mitgliedstaaten als der Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes unter eng gefassten Bedingungen und in bestimmten Fällen tatsächlich Maßnahmen ergreifen, um die öffentliche Ordnung, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten", heißt es in der EuGH-Aussendung. Sie dürften aber keine "generell-abstrakten Maßnahmen ergreifen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten. Unterschiedslos bedeutet ohne Unterschied zwischen in diesem Mitgliedstaat ansässigen Diensteanbietern und solchen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind."

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Herkunftsland für Aufsicht zuständig?

Wäre dies der Fall, würde der Grundsatz in Frage gestellt werden, dass das Herkunftsland eines Dienstes für die Aufsicht zuständig ist. Dies würde zudem das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedsstaaten untergraben und dem freien Dienstleistungsverkehr zuwiderlaufen, hält der Gerichtshof fest.

Die KommAustria als auch das österreichische Bundesverwaltungsgericht waren hier anderer Meinung. In der Folge wurden Revisionen an den österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht, in denen argumentiert wurde, dass die Bestimmungen des KoPl-G nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Der VwGH hat dazu in der Folge den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Nachdem dessen Antwort nun vorliegt, ist es nun wieder am VwGH im konkreten Fall zu entscheiden.

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