Pferde in Angst: Landwirt schießt Drohne vom Himmel

Der Versuch, Tiere zu schützen, zieht juristischen Ärger nach sich. Jetzt liegt ein erstes Urteil vor.
Flock Aerodrome Drohne vor blauem Himmel und Bäumen

In Fragen der Sicherheit zählt die Abwehr von Drohnen zu den wichtigsten Themen. Verwendet werden beispielsweise Frequenzstörer oder Laser. Ein Tiroler hingegen entschied sich für die rustikale Art. Er holte eine Drohne mit dem Schrotgewehr vom Himmel. Die Aktion brachte ihm jede Menge Ärger ein.

Der Fall, der später das Gericht beschäftigen sollte, ereignete sich im September 2025. Der Landwirt saß mit der Gattin und den drei Kindern auf der Terrasse seines Hauses, als er plötzlich ein Geräusch wahrnahm. Es war eine Drohne, die über eine Koppel flog, auf der Pferde weideten. Die Tiere sollen daraufhin in Panik geraten sein, die Bäuerin konnte sie allerdings wieder beruhigen.

Drohne nur noch Schrott

Als das Fluggerät wieder auftauchte, hatte der Tiroler genug. Er ging ins Haus, holte sein Schrotgewehr, einen Gehörschutz und schoss. Beim zweiten Versuch traf er. Die Drohne, Kaufpreis rund 1.200 Euro, war danach nur noch ein Fall für die Ersatzteilliste. Der Drohnenbesitzer alarmierte die Polizei.

Der Schütze argumentierte später mit Notwehr. Schließlich habe er seine Tiere schützen wollen. Auch deshalb, weil sich in der Nähe der Koppel eine Schlucht befinde. 

Doch das Tiroler Landesverwaltungsgericht blieb nüchtern: Drohnenflüge sind nicht automatisch rechtswidrig, eine unmittelbare Gefahr habe nicht bestanden – und überhaupt sei „das Wohlbefinden von Tieren“ kein notwehrfähiges Rechtsgut. Anders formuliert: Nervöse Pferde rechtfertigen noch keinen Abschuss aus der Luft.

Revolver in der Schublade

Erschwerend kam hinzu, dass der Schuss in der Nähe von Wohnhäusern fiel, während sich Familie und Kinder auf der Terrasse befanden. Zudem fanden Polizisten bei der späteren Kontrolle einen geladenen Revolver in einer unversperrten Schublade in einem Jagdzimmer. Auch das ließ Zweifel am sensiblen Umgang mit Waffen aufkommen.

Damit war klar: Das Waffenverbot gegen den Landwirt bleibt weiterhin aufrecht. Er kann allerdings noch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einlegen.

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