"Die Frau war da oben fertig. Sie hätten es sehen müssen": Das Urteil im Großglockner-Drama im Detail
Bergretter konnten die Frau nur noch tot bergen
Mehr als 14 Stunden hat Richter Norbert Hofer bereits die Verhandlung geleitet, als er am Donnerstagabend, um kurz nach 22.30 Uhr das Urteil verkündet. Schuldig im Sinne der Anklage. Thomas P. hat den Tod von Kerstin G. grob fahrlässig "herbeigeführt", wie es nach § 81 Absatz 1 StGB heißt.
Für die Urteilsbegründung lässt sich Hofer dann trotz fortgeschrittener Stunde aber noch einmal eine ganze Stunde Zeit. Am Ende wendet er sich ein letztes Mal zum nun (nicht rechtskräftig) verurteilten Thomas P. "Ich sehe Sie nicht als Mörder, als denjenigen der seine eigene Haut rettet", sagt Hofer da und kritisiert die Vorverurteilung, die in den sozialen Medien stattgefunden hätte.
Hofer, selbst Bergretter und spezialisiert auf Alpinunfälle, hat den ganzen Tag über einfühlsame Worte gefunden. Als er die Eltern der verstorbenen Kerstin G. befragte - und die Eltern des nunmehr verurteilten Thomas P. Und er findet sie auch jetzt noch: Ihm gehe es auch nicht darum "dass immer jemand schuld sein" müsse. "Ich bin jemand der die alpine Eigenverantwortung unglaublich hochhält", sagt Hofer.
Die Frau war da oben fertig. Und wenn sie es nicht gesehen haben, hätten sie es sehen müssen.
Und dennoch: "Sie sind schuldig gesprochen worden, weil Kerstin G. in einer Situation war, für sich zu sagen, ich kann diese Tour alleine nicht bewältigen, ich brauche jemand, der mich unterstützt." Diese Verantwortung habe Thomas P. übernommen, oder besser: hätte sie übernehmen müssen. Als erfahrenerer Bergsteiger, als "Führer aus Gefälligkeit".
"Kerstin G. ist gegangen bis zu ihrem Tod", sagt Hofer. "Die Frau war da oben fertig. Und wenn sie es nicht gesehen haben, hätten sie es sehen müssen."
Führer aus Gefälligkeit "mit entsprechender Verantwortungsübernahme"
Das ist der zentrale Punkt in der Urteilsbegründung. Thomas P. sei als Führer aus Gefälligkeit die Verantwortung für Kerstin G. zugefallen. In einer schriflichten Erklärung des Landesgerichts zu dem Urteil ist von einem "faktischen Führungsverhältnis mit entsprechender Verantwortungsübernahme" die Rede.
Ein Urteil mit Folgen. Es sei das erste Mal in Österreich, wo jemand als nicht qualifizierter Führer strafrechtlich verurteilt wurde, sagt Andreas Ermacora zum KURIER. Der Innsbrucker Rechtsanwalt gilt als ausgewiesener Experte für Alpinrecht - das gesamte Interview können Sie hier nachlesen.
Hofer ging in der Urteilsbegründung auch auf die Punkte, die die Staatsanwaltschaft P. vorgeworfen hatte, im Detail ein.
Richter im Großglockner-Prozess: Norbert Hofer.
Folgende Punkte sah Hofer demnach als bewiesen an:
- Unerfahrenheit von Kerstin G. und herausfordernde Verhältnisse: Thomas P. habe die Tour "trotz der Unerfahrenheit der Frau, die noch nie eine alpine Hochtour in dieser Länge, Schwierigkeit und Höhenlage gemacht hat, und trotz der herausfordernden winterlichen Verhältnisse" auf den Großglockner über den Stüdlgrat im Winter unternommen.
In seiner Urteilsbegründung erklärte Hofer, dass die Verstorbene "Galaxien" vom alpinistischen Können des Salzburgers entfernt gewesen sei. Sie habe sich in die Obhut des Angeklagten gegeben und war davon ausgegangen, dass er die "Verantwortung" für sie übernahm.
- Falsche Ausrüstung: Kerstin G. war in Snowboard-Ausrüstung unterwegs. Insbesondere die Soft-Boots seien gänzlich ungeeignet für eine derartige Tour gewesen.
- Nicht rechtzeitig umgekehrt: Der Angeklagte, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, hätte "angesichts des starken bis stürmischen Windes mit Windgeschwindigkeiten bis zu 74 km/h sowie der Temperatur von ca. minus 8 Grad, was unter Berücksichtigung des "Windchill"-Effektes zu einem Kälteempfinden um minus 20 Grad führt, spätestens am sogenannten „Frühstücksplatzl“ umkehren müssen. Das sah am Donnerstag auch der Sachverständige Walter Würtl so.
- Außerdem habe P. seiner Freundin die tatsächliche Schwierigkeit der Route in kombinierten Fels-Eis-Gelände verschwiegen bzw. bagatellisiert. Die Begleiterin sei im Glauben gelassen worden, der Gipfel und die Erzherzog-Johann-Hütte wären erreichbar und ein Weitergehen alternativlos.
- P. habe die Tour zudem unzureichend geplant.
- Notruf wurde trotz mehrfacher Gelegenheit nicht abgesetzt. Thomas P. und Kerstin G. reagierten nicht beim Überflug eines Polizeihubschraubers. Zu einem Telefonat um 0.35 Uhr mit einem Alpinpolizisten gab es unterschiedliche Aussagen von P. und dem betroffenen Alpinpolizisten. Während P. glaubte, damit die Rettungskette in Gang gesetzt zu haben, sah der Polizist keinen Notruf gegeben. Richter Hofer hielt es am Donnerstag für nachvollziehbar, dass der Angeklagte ein Telefonat um 0.35 Uhr als Notruf verstanden habe und legte ihm diesen nicht zur Last (siehe unten).
Nicht zur Last legte Hofer Thomas P. folgende Punkte:
- Zu spät gestartet? In diesem Punkt folgte Richter Hofer nicht der Staatsanwaltschaft, da der "Angeklagte mit einer höheren Durchschnittsgeschwindigkeit zu diesem Zeitpunkt rechnen durfte".
- Keine Biwak-Notausrüstung mitgeführt? Auch hier sah Hofer keine grobe Fahrlässigkeit. Kerstin G. hatte ja sehrwohl einen Biwaksack in ihrem Rucksack, auch eine Rettungsdecke, sie wurde nur nicht verwendet. Bitter: Richter Hofer ging am Donnerstagabend davon aus, dass Kerstin G. bei korrektem Einsatz des vorhandenen Materials "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte."
- Anwendung der falschen Sicherungsmethode? Sichern von Stand zu Stand statt am laufenden Seil - da letztere Methode in der Bergsportführerausbildung geschult wird, diese Sicherungsmethode jedoch durchaus komplex sei und dies dem Angeklagten bei Betrachtung der differenzierten Maßfigur nicht abverlangt werden konnte.
- Der Vorwurf, den Notruf statt um 0.35 Uhr erst um 03.30 Uhr abgesetzt zu haben (er hätte ohnehin viel früher abgesetzt werden müssen), da das Gericht davon ausging, dass der Angeklagte der Ansicht war, seine Schilderung beim Telefonat um 00.35 Uhr sei hinreichend als Notruf zu verstehen gewesen.
Als mildernd bei der Strafbemessung wertete Richter Norbert Hofer die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten Thomas P. und den Verlust seiner Lebensgefährtin. Außerdem sei die den Angeklagten belastende öffentliche Diskussion in den sozialen Medien berücksichtigt worden.
Das Urteil, Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Geldstrafe von 9.600 Euro, ist nicht rechtskräftig.
§ 6 Absatz 3 StGB ("Fahrlässigkeit"): "Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war."
§ 81 Absatz 1 StGB ("Grob fahrlässige Tötung"): "Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."
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