Wer zum Terror reist, riskiert fünf Jahre Haft

(Symbolbild)
Justizreform: Strafgesetz gegen Terrorismus wird verschärft. Auch bloße Gutheißung wird künftig verfolgt.

Österreich verschärft den Kampf gegen den Terrorismus. Das in Umsetzung einer EU-Richtlinie ab 1. September 2018 gültige Strafrechtsänderungsgesetz stellt bereits das bloße „Reisen für terroristische Zwecke“ unter Strafe. Wer aus Österreich – etwa nach Syrien – ausreist oder von dort zurückkommt, um eine terroristisch motivierte Straftat zu begehen, ist mit bis zu fünf Jahren Haft zu bestrafen.

Wobei künftig neben der Ausbildung und dem tatsächlichen Kampfeinsatz für eine Terrormiliz auch die Terrorismusfinanzierung ausdrücklich im Gesetz steht und schon allein die „ Gutheißung terroristischer Straftaten“ (z. B. via Internet) für eine Anklage ausreicht. Der Gesetzgeber klärt auch endgültig die Auffassungsunterschiede zwischen der Generalprokuratur (oberste Anklagebehörde bzw. Gesetzeshüterin) und dem Obersten Gerichtshof (OGH), was die strafrechtliche Verfolgung wegen im Ausland begangener Straftaten betrifft.

Die Generalprokuratur war der Auffassung, dass ein Nicht-Österreicher für eine im Ausland gesetzte Tat nicht bestraft werden darf, wenn er zum Tatzeitpunkt noch keinen Bezug oder keinen Bezug mehr zu Österreich hatte. Soll heißen: Wenn er seinen Wohnsitz in Österreich vorher aufgegeben oder erst nach der Tat begründet hat. Der OGH sah das nicht so eng.

Im neuen Gesetz ist jetzt verankert, dass Österreich auch Täter für Taten im Ausland verfolgen darf, die zur Tatzeit oder zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder hatten; unabhängig von den jeweiligen Gesetzen am Tatort.

Die Zelte in Österreich abzubrechen oder nach der Verübung terroristischer Taten im Ausland nach Österreich zu flüchten, weil der Boden dort zu heiß geworden ist, schützt also jetzt nicht mehr.

Vermehrten Hackerangriffen auch auf staatliche Computersysteme wurde mit einer Ausweitung des Katalogs terroristischer Straftaten begegnet: Die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems oder die Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der „kritischen Infrastruktur“ zählen nun auch dazu, wenn dadurch eine anhaltende Störung des öffentlichen Lebens herbeigeführt wird.

Ebenfalls erweitert wurde die Gruppe jener Opfer, denen auf Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist. Dazu zählen künftig neben Opfern von vorsätzlichen Gewalt- sowie Sexualstraftaten auch Opfer terroristischer Straftaten. Sie müssen unverzüglich von der Flucht, vom ersten unbewachten Verlassen des Gefängnisses oder von der Entlassung des Täters verständigt werden.

Strafen für Gaffer

Abgesehen von Terrorstraftaten trägt die Gesetzesreform auch dem Gaffer-Unwesen Rechnung. Wer die öffentliche Ordnung stört, weil er unbedingt Handyfotos von einem Unfall schießen muss, riskiert Geldstrafen bis zu 500 Euro. Wer dadurch aber sogar die Hilfeleistung behindert, landet vor dem Strafrichter und muss mit bis zu sechs Monaten Haft rechnen.

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