Wenig Schutz für grüne Riesen auf privatem Grund

Wenig Schutz für grüne Riesen auf privatem Grund
Gesetze gegen Baum-Rodungen auf Privatgrundstücken gibt es nur in Wien, Graz und Salzburg.

Die Aufregung ist groß in der kleinen Gemeinde Unterwaltersdorf im Bezirk Baden (NÖ). Im „Nussgarten“ waren die Baummörder unterwegs. Auf dem Privatgrundstück wurden mehr als einhundert alte Nussbäume gefällt. Dutzende Gemeindebürger machten ihrer Empörung bei Bürgermeister Wolfgang Kocevar (SPÖ) Luft. Doch der ist in der Sache machtlos. Denn: Anders als in Wien existiert in Niederösterreich kein Baumschutzgesetz, das solche Rodungen auf privatem Eigentum verbieten würde.

Keine Schutzverordnungen

Sehr zum Missfallen der Grünen, die in mehreren Gemeinderäten des Landes bereits versucht haben, zumindest für lokale Baumschutzverordnungen Mehrheiten zu finden. Solche Gemeindeverordnungen sind laut nö. Naturschutzgesetz nämlich möglich – wurden aber bislang trotzdem noch nirgends erlassen. In Baden und Mödling etwa scheiterten entsprechende Versuche. „Eine bürgerliche Stadtregierung geht mit Eigentum eben anders um als eine linke“, meint dazu Mödlings Bürgermeister Hans Stefan Hintner (ÖVP).

Klare Regeln in Wien

Man sorge für Grün auf öffentlichen Flächen, wolle den Wert privater Grundstücke aber nicht durch derlei Vorgaben mindern. Dabei geht auch in Mödling die Angst vor einer Rodung um. Aktuell wegen eines Bauprojekts auf einem Grundstück im Zentrum, für das der Altbaumbestand geopfert werden könnte. In der Bundeshauptstadt wäre so etwas undenkbar. Seit 1974 gibt hier das Wiener Baumschutzgesetz klare Regeln vor. Und zwar für alle Bäume, auch private, ab einem Stammumfang von 40 Zentimetern – gemessen in einem Meter Höhe. Ausgenommen sind nur Obst-, Kleingarten- und Waldbäume. Für jede Fällung muss um Bewilligung beim jeweiligen Bezirksamt angesucht werden – mit Lageplan in vierfacher Ausfertigung. Das Baumschutzreferat beurteilt den Zustand des Delinquenten aus gärtnerischer Sicht; sollte sein Schicksal schließlich besiegelt sein, sind Ersatzleistungen vorgeschrieben: Neupflanzungen und/oder finanzielle Abgeltungen.

Ähnliche Gesetze gelten sonst nur in Graz und Salzburg – hier jeweils in festgelegten Baumschutzzonen.

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