Urteil: Jemanden als schwul zu outen, ist nicht mehr strafbar

Ex-Pädagoge Erich F. bekam 14,5 Jahre Haft wegen Missbrauchs und Nötigung von minderjährigen Buben
Sextäter machte Buben mit Drohung gefügig, alles den Eltern zu verraten. Nötigung ist das keine.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wähnt sich auf der Höhe der Zeit. Die „(gesamt)gesellschaftliche Werthaltung“ habe sich so weit geändert, dass die homosexuelle Orientierung nicht mehr als „verächtliche Eigenschaft“ betrachtet werde. Die Ankündigung, jemanden als schwul zu outen, könne daher auch nicht mehr mit einer Ehrverletzung verbunden sein und als Drohmittel wirken. 1995 galten „derartige geschlechtliche Praktiken“ beim OGH noch als diskriminierend.

Helmut Graupner, Anwalt und Präsident des Rechtskomitees Lambda (Bürgerrechtsorganisation für Homo­sexuelle), begrüßt das „gut gemeinte“ Urteil: „Wunderbar, wenn nun auch der OGH feststellt, dass Homosexualität nichts Verachtenswertes ist.“ Gleichzeitig beraube man aber potenzielle Opfer, die wegen ihrer sexuellen Orientierung in Drucksituationen kommen, des Schutzes.

Anlass ist die Verurteilung des ehemaligen FPÖ/BZÖ-Politikers und Sängerknaben-Pädagogen Erich F. zu 14,5 Jahren Haft plus Einweisung in eine Anstalt. Der 47-Jährige hatte unmündige Buben missbraucht. Gefügig gemacht hatte er seine Opfer durch die Ankündigung, sie ihren (ahnungslosen) Eltern als Schwule zu präsentieren.

Klaustrophobie

Erich F. verstand es, sich der Justiz immer wieder zu entziehen. Er wurde wegen Klaustrophobie für haftunfähig befunden, vergriff sich wieder an Kindern und wurde erneut verhaftet. Nun hat das Höchstgericht von Amts wegen die Verurteilung teilweise aufgehoben und einen neuen Prozess angeordnet. Dass Erich F. wegen Nötigung seiner Opfer schuldig gesprochen wurde, findet nicht die Zustimmung des OGH. Die Bekanntgabe der sexuellen Orientierung, gleich welcher Art, zeige kein unehrenhaftes Verhalten auf und sei daher auch keine Drohung.

Für Johannes Schriefl, Anwalt eines missbrauchten Buben, lässt das Urteil die Not der Opfer völlig außer acht: „Der Bub hat sich subjektiv unter Druck gesetzt gefühlt und alles über sich ergehen lassen, weil ihm der Angeklagte angedroht hat, es seinen Eltern zu verraten. Und das soll nicht strafbar sein?“ Schriefl befürchtet, dass der Ex-Pädagoge (der noch aus dem Gefängnis heraus mittels SMS Opfer suchte) abermals gut aussteigt. Der Wegfall der Nötigung und damit der Gefährlichkeit könnte dem Sextäter ein paar Jahre Strafe und womöglich auch die Einweisung ersparen.

Graupner sieht den Gesetzgeber gefordert: In den Tatbestand der Nötigung müsse auch die Androhung der Aufdeckung des höchstpersönlichen Lebensbereiches (von HIV über Seitensprung bis religiöses Bekenntnis) als verpönt aufgenommen werden. In bestimmten Kreisen werde man sogar noch geächtet, wenn vorehelicher Sexualverkehr bekannt wird.

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